REG_2023_2832 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
Beihilfen in Form von Darlehen, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Darlehen, sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Vereinfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte eine klare Regel festgelegt werden, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die entweder einen Darlehensbetrag von nicht mehr als 3 750 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren oder einen Darlehensbetrag von nicht mehr als 1 875 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Dies stützt sich auf die Erfahrungen der Kommission sowie die Berücksichtigung der seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verzeichneten Inflation und der voraussichtlichen Inflationsentwicklung während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung. Da es schwierig ist, das Bruttosubventionsäquivalent von Beihilfen für Unternehmen zu bestimmen, die möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen (z. B. weil sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder nach nationalem Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen), sollte diese Regel für solche Unternehmen nicht gelten.
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