ErwGr. 25

REG_2023_2832 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen, die im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen im Sinne der Risikofinanzierungsleitlinien (16) in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.01.2024

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