Art. 5 – Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System

REG_2023_2833 · zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010

(1)Nach der Aufzeichnung und Validierung der Fänge und des ersten Handelsvorgangs im eBCD-System gemäß Artikel 4 werden die Informationen über die Inlandsverkäufe von Rotem Thun innerhalb eines Mitgliedstaats in das eBCD-System eingetragen. Für diese Inlandsverkäufe ist keine Validierung erforderlich.
(2)Nach der Aufzeichnung und Validierung der Fänge und des ersten Handelsvorgangs im eBCD-System wird gemäß Artikel 4 der Binnenhandel zwischen Mitgliedstaaten vom Verkäufer im eBCD-System eingetragen.
(3)Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte zuständige Behörde validiert den Binnenhandel zwischen den Mitgliedstaaten der Verkaufsformen „ausgenommen und ohne Kiemen“ (GG), „zerlegt“ (DR) und „ganz“ (RD). Abweichend von Artikel 4 ist eine Validierung jedoch nicht erforderlich, wenn a) der Binnenhandel mit Rotem Thun in den Erzeugnisformen „Filets“ (FL) oder „andere, spezifiziert“ (OT) gemäß dem eBCD erfolgt; b) das unter Buchstabe a genannte FL- und OT-Erzeugnis für den Transport verpackt ist; in diesem Fall ist die zugehörige eBCD-Nummer leserlich und unverwischbar an der Außenseite jedes Packstücks, das einen Teil des Thunfischs enthält, anzubringen, mit Ausnahme von ausgenommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2. Bei FL- oder OT-Erzeugnissen darf der anschließende Binnenhandel mit einem anderen Mitgliedstaat erst erfolgen, wenn die Handelsangaben des vorherigen Mitgliedstaats im eBCD-System erfasst wurden.
(4)Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung. Dieser Bericht enthält Informationen über die Nachprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9, die Ergebnisse dieser Nachprüfung und Daten über die betreffenden Handelsvorgänge, einschließlich einschlägiger statistischer Informationen wie der Menge an Rotem Thun und der Zahl der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Handelsvorgänge.
(5)Der Handel mit lebendem Rotem Thun, einschließlich aller Handelsvorgänge zu und von Zuchtbetrieben von Rotem Thun, wird gemäß dieser Verordnung und sofern nicht anders bestimmt im eBCD-System aufgezeichnet und validiert.
(6)Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 kann die Validierung der Abschnitte 2 (Fang) und 3 (Handel mit lebendem Fisch) im eBCD-System zeitgleich abgeschlossen werden.
(7)Die Änderung und erneute Validierung der Abschnitte 2 (Fang) und 3 (Handel mit lebendem Fisch) im eBCD-System gemäß Artikel 51 und Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/2053 zum Einsatz von Stereokamerasystemen kann nach dem Einsetzen in Netzkäfige abgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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