Art. 6 – Markierung

REG_2023_2833 · zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010

(1)Die Mitgliedstaaten können von ihren Fangschiffen oder Tonnare-Fischern verlangen, dass jeder Rote Thun markiert wird, vorzugsweise, wenn er getötet, spätestens aber, wenn er angelandet wird (im Folgenden „Markierungsprogramm“). Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und müssen manipulationssicher sein. Die Markierungsnummern müssen mit dem eBCD verknüpft sein.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres eine Zusammenfassung der Durchführung des Markierungsprogramms für das Vorjahr. Spätere Änderungen des Markierungsprogramm sind ebenfalls an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission leitet die Zusammenfassungen an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(3)Die Verwendung von Markierungen gemäß diesem Artikel ist nur zulässig, wenn die Gesamtfangmenge die Quoten oder Fangbeschränkungen der Mitgliedstaaten für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls die den Fischereifahrzeugen oder Tonnaren zugewiesenen Einzelquoten nicht übersteigt.
(4)Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 4 muss in den kommerziellen Markierungsprogrammen des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare, mit dem bzw. der der Rote Thun gefangen wurde, welche die Markierung des Fisches vornehmen, mindestens Folgendes sichergestellt werden: a) dass der gesamte Rote Thun eines betreffenden eBCD einzeln markiert ist; b) dass die folgenden Informationen mit der Markierung verbunden sind: i) Identifizierung des Fangschiffs oder der Tonnare; ii) Datum des Fangs oder der Anlandung; iii) Entnahmegebiet der Fische in der Sendung; iv) Fanggerät, mit dem der Fisch gefangen wurde; v) Art des Erzeugnisses und Einzelgewicht des markierten Roten Thuns; vi) (falls zutreffend) Informationen über den Ausführer und Einführer; vii) gegebenenfalls der Ausfuhrort.
(5)Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer v dieses Artikels können die Mitgliedstaaten bei Fischereien, die unter die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 fallen, bis zum 31. Dezember 2024 stattdessen das ungefähre Gewicht der einzelnen Fische innerhalb des Fangs bei der Entladung angeben, das durch repräsentative Probenahmen bestimmt wird.
(6)Wenden die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 dieses Artikels an, berichten sie der Kommission jährlich gemäß Artikel 5 Absatz 4 über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung.
(7)Die Informationen über markierte Fische werden vom für das Markierungsprogramm zuständigen Mitgliedstaat zusammengestellt.
(8)Die Kommission sammelt die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen über markierte Fische und übermittelt sie in Form eines Durchführungsberichts der Union an die ICCAT.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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