ErwGr. 15

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau setzt voraus, dass die Cybersicherheit der Aufsicht der höchsten Managementebene der jeweiligen Einrichtung der Union unterstellt wird. Die höchste Managementebene der jeweiligen Einrichtung der Union sollte für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich sein, wozu auch die Festlegung des Rahmens, das Ergreifen von Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken und die Genehmigung des Cybersicherheitsplans gehört. Die Pflege der Cybersicherheitskultur, d. h. die Cybersicherheit in der täglichen Praxis, ist Bestandteil des Rahmens und der entsprechenden Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken in allen Einrichtungen der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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