ErwGr. 20

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Neben den zusätzlichen Aufgaben und der erweiterten Rolle, die für das CERT-EU vorgesehen werden, wird mit dieser Verordnung der Interinstitutionelle Cybersicherheitsbeirat (Interinstitutional Cybersecurity Board— IICB) eingerichtet, um ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau der Einrichtungen der Union zu fördern. Der IICB sollte eine ausschließliche Rolle bei der Überwachung und Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung durch die Einrichtungen der Union und bei der Beaufsichtigung der Umsetzung der allgemeinen Prioritäten und Ziele des CERT-EU sowie bei der Festlegung strategischer Leitlinien für das CERT-EU übernehmen. In dem IICB sollte daher die Vertretung der Organe der Union gewährleistet sein, und über das Netzwerk der Agenturen der Union (EUAN) sollten ihm auch Vertreter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angehören. Die Organisation und die Funktionsweise des IICB sollten durch seine interne Geschäftsordnung weiter geregelt werden, die eine weitere Spezifizierung regelmäßiger Sitzungen des IICB umfassen kann, einschließlich jährlicher Treffen der politischen Ebene, bei denen Vertreter der höchsten Managementebene jedes Mitglieds des IICB es dem IICB ermöglichen würden, strategische Diskussionen zu führen und strategische Leitlinien für das IICB vorzugeben. Darüber hinaus sollte das IICB einen Exekutivausschuss einsetzen, der es bei seiner Arbeit unterstützt, und ihm einige seiner Aufgaben und Befugnisse übertragen können, insbesondere in Bezug auf Aufgaben, die spezifisches Fachwissen seiner Mitglieder erfordern, z. B. die Billigung des Dienstleistungskatalogs und etwaiger späterer Aktualisierungen desselben, Vorkehrungen für Leistungsvereinbarungen, Bewertungen von Dokumenten und Berichten, die dem IICB von den Einrichtungen der Union gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden, oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Beschlüssen über Compliance-Maßnahmen des IICB und der Überwachung ihrer Umsetzung. Der IICB sollte die Geschäftsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivausschusses festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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