ErwGr. 37

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Da die Infrastruktur und die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung der Union und des Mitgliedstaats, in dem diese Einrichtung ansässig ist, miteinander verbunden sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass dieser Mitgliedstaat unverzüglich von einem erheblichen Sicherheitsvorfall innerhalb dieser Einrichtung der Union in Kenntnis gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollte die betroffene Einrichtung der Union alle einschlägigen entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß den Artikeln 8 und 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannt oder eingerichtet wurden, über das Auftreten eines erheblichen Sicherheitsvorfalls informieren, den sie dem CERT-EU meldet. Wenn das CERT-EU Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall in einem Mitgliedstaat erhält, sollte es unverzüglich alle einschlägigen entsprechenden Stellen dieses Mitgliedstaats unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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