ErwGr. 40

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Mit dieser Verordnung wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Einrichtungen der Union, das CERT-EU und gegebenenfalls den IICB zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß dieser Verordnung geschaffen. Das CERT-EU kann gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 je nach der Aufgabe, die es wahrnimmt, als Auftragsverarbeiter oder Verantwortlicher fungieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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