ErwGr. 43

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Für die Zwecke dieser Verordnung verarbeitete personenbezogene Daten sollten nur so lange gespeichert werden, wie dies gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlich ist. Einrichtungen der Union und gegebenenfalls das CERT-EU, das als Verantwortlicher fungiert, sollten Speicherfristen festlegen, die auf das zur Erreichung der festgelegten Zwecke erforderliche Maß beschränkt sind. Insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten, die für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen erhoben werden, sollten die Einrichtungen der Union und das CERT-EU zwischen personenbezogenen Daten, die zur Erkennung einer Cyberbedrohung in ihren IKT-Umgebungen erhoben werden, um einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, und personenbezogenen Daten, die zur Eindämmung eines Sicherheitsvorfalls, zur Reaktion darauf und zur Bewältigung seiner Folgen erhoben werden, unterscheiden. Bei der Erkennung einer Cyberbedrohung ist zu berücksichtigen, wie lange der Verursacher einer Bedrohung in einem System unentdeckt bleiben kann. Zur Eindämmung eines Sicherheitsvorfalls, zur Reaktion darauf und zur Bewältigung seiner Folgen ist zu prüfen, ob die personenbezogenen Daten erforderlich sind, um einen wiederkehrenden Sicherheitsvorfall oder einen Sicherheitsvorfall ähnlicher Art, bei dem ein Zusammenhang nachgewiesen werden konnte, aufzuspüren und zu bewältigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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