ErwGr. 45

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Für die Zwecke des Informationsaustauschs werden sichtbare Kennzeichnungen verwendet, um anzuzeigen, dass die Weitergabebeschränkungen von den Empfängern der Informationen auf der Grundlage von insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen oder informellen Geheimhaltungsvereinbarungen wie dem Ampelprotokoll („Traffic Light Protocol“) oder anderen eindeutigen Hinweisen seitens der Quelle anzuwenden sind. Das Ampelprotokoll ist als ein Mittel zu verstehen, um Informationen über etwaige Einschränkungen in Bezug auf die weitere Verbreitung von Informationen bereitzustellen. Es wird in fast allen CSIRTs und in einigen Informationsanalyse- und Informationsaustauschzentren eingesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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