ErwGr. 47

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Der IICB sollte die Durchführung dieser Verordnung mit Unterstützung des CERT-EU überprüfen und bewerten und der Kommission über seine Feststellungen Bericht erstatten. Aufbauend auf diesem Bericht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen regelmäßig Bericht erstatten. In diesem Bericht, an dem auch der IICB mitwirkt, sollte bewertet werden, ob Netz- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten, insbesondere wenn es keine für alle Einrichtungen der Union geltenden gemeinsamen Vorschriften für die Informationssicherheit gibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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