ErwGr. 41

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass Einrichtungen der Union und das CERT-EU besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung zur Sicherstellung eines hohen Cybersicherheitsniveaus nachzukommen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang mit Schwachstellen und der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen. Mit dieser Verordnung wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Union und das CERT-EU gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 geschaffen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte unbedingt in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Vorbehaltlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Einrichtungen der Union und das CERT-EU solche Daten nur im erforderlichen Umfang und nur dann verarbeiten können, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sollten die Einrichtungen der Union und das CERT-EU den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren und geeignete und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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