Art. 111 – Datenaustausch

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten möglich ist, insbesondere folgender Informationen: a) Schiffspositionsdaten, wenn sich seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats befinden; b) Fischereilogbuchangaben, wenn seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben oder in Häfen eines anderen Mitgliedstaats anlanden oder umladen; c) Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, wenn die Anlandung oder Umladung im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt; d) Anmeldung, wenn der Hafen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden soll; e) Verkaufsbelege, Transportdokumente und Übernahmeerklärungen, wenn der Verkauf, der Transport oder die Übernahme in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt; f) Inspektions- und Überwachungsberichte und Risikoanalysen für seine Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern oder Häfen eines anderen Mitgliedstaats inspiziert werden.
(2)Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen: a) Informationen aus dem Verkaufsbeleg an den Flaggenmitgliedstaat, wenn die Erzeugnisse eines Erstverkaufs von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats stammen; b) Informationen aus der Übernahmeerklärung, wenn der Fisch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der Anlandung gelagert wird; c) Informationen aus dem Verkaufsbeleg und der Übernahmeerklärung an den Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgte; d) Transportdokumente an den Flaggenmitgliedstaat, den Bestimmungsmitgliedstaat und den Durchfuhrmitgliedstaat; e) Inspektions- und Überwachungsberichte.
(3)Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen zu Schiffen unter seiner Flagge mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen: a) Daten zur Schiffsposition; b) Informationen aus dem Fischereilogbuch; c) Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen; d) Anmeldung; e) Verkaufsbelege, Transportdokumente und Übernahmeerklärungen; f) Inspektions- und Überwachungsberichte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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