Art. 110 – Zugang zu, Speicherung und Verarbeitung von Daten

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Vorankündigung Fernzugriff auf die folgenden, nichtaggregierten Daten hat: a) Daten zu Fangtätigkeiten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit Fangtätigkeiten im Rahmen von Fischereiabkommen nach Artikel 3 Absatz 1: i) Daten zur Schiffsposition; ii) Daten zu Fangtätigkeiten, insbesondere Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten und Daten der Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und Anmeldungen; iii) Daten zum Fischereiaufwand; iv) Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege; b) andere Kontrolldaten: i) Daten zu Sichtungen; ii) Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse; iii) Daten aus Inspektionsberichten; iv) Daten zur Kontrolle der Maschinenleistung; v) Daten aus Berichten von Kontrollbeobachtern; vi) nationale Kontrollprogramme; vii) Liste von Vertretern nationaler Behörden; c) die elektronische Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der erhobenen Daten gemäß Artikel 109.
(2)Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Daten gemäß Absatz 1 verarbeiten, um ihren Aufgaben nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik – insbesondere Durchführung von Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen –oder nach den Vorschriften von Übereinkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen nachzukommen. Darüber hinaus kann die Kommission die in Absatz 1 genannten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwenden, insbesondere durch Eurostat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16), und gemäß ihrem Auftrag.
(3)Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv aufgeführten Daten und die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und v aufgeführten Daten über Fänge, Rückwürfe und Anlandungen erforderlichenfalls unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Unionsebene, nationaler oder internationaler Ebene anerkannt sind, zur Verfügung gestellt werden. Vor der Übermittlung solcher Daten prüfen die Mitgliedstaaten, ob die wissenschaftliche Forschung auf der Grundlage pseudonymisierter oder anonymisierter Daten durchgeführt werden kann. In allen Gutachten oder Veröffentlichungen, die sich auf solche Daten stützen, werden diese Daten anonymisiert.
(4)Die Mitgliedstaaten schaffen, betreiben und hosten die einschlägigen Fischereidatenbanken, die die Daten gemäß Absatz 1 enthalten.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln auf begründeten Antrag der Kommission Daten über Verstöße an die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle. Die Daten umfassen insbesondere das Datum des Verstoßes, das Datum der endgültigen Entscheidung und die angewandten Sanktionen und Maßnahmen, einschließlich verhängter Punkte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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