Art. 93a – Nationale Kontrollprogramme

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden bei Bedarf einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, insbesondere, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und jegliche zusätzlichen Daten zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Kontrollprogramme spätestens drei Monate nach ihrer Aufstellung oder Aktualisierung.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen Durchführungsbestimmungen für die nationalen Kontrollprogramme und Eckwerte für die Kontrolle und für Inspektionen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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