Art. 92b – Verpflichtung zur Mitteilung des endgültigen Urteils

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den nach nationalem Recht anzuwendenden Verfahren den Flaggenstaat, den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person, die den Verstoß begangen hat, besitzt oder in dem die für den Verstoß haftbar gemachte juristische Person niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls den Küstenstaat, den Hafenstaat oder den Staat, in dem die Verarbeitung erfolgt, über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesem Verstoß. Wenn schwere Verstöße in Gewässern oder Häfen der Union in Bezug auf Fischereifahrzeuge festgestellt wurden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, unterrichten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats außerdem unverzüglich die Kommission über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesen Verstößen.
(2)Bei einer Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 belegt der Flaggenmitgliedstaat den Inhaber der Fanglizenz und den Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs mit der angemessenen Zahl Punkte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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