Art. 91b – Begleitsanktionen

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Sanktionen gemäß den Artikeln 89, 89a und 91a können von anderen Sanktionen begleitet werden, insbesondere a) der Stilllegung der an dem Verstoß beteiligten (Fischerei-)Fahrzeuge oder der an dem Verstoß beteiligten Fahrzeuge, b) der Einziehung von Schiff(en), Fahrzeug(en), des Fanggeräts, der Fänge oder Fischereierzeugnisse, c) der Aussetzung oder dem Entzug der Fanglizenz oder Fangerlaubnis; d) der Kürzung oder dem Entzug der Fangrechte, e) dem Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten, f) dem Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen, g) der Aussetzung oder dem Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bewilligten Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“, h) der Streichung des Fischereifahrzeugs aus dem nationalen Register, i) der Aussetzung oder Einstellung sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten oder eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betreibers im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik, j) der Aussetzung oder dem Entzug der Genehmigung, Handel mit Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen zu betreiben.
(2)Die Mitgliedstaaten legen gemäß ihrem nationalen Recht die Dauer der Sanktionen gemäß Absatz 1 fest.
(3)Unterliegt ein Schiff einer Stilllegung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die von seinem Flaggenmitgliedstaat beschlossen wurde, oder wurde dessen Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt oder entzogen, so setzt der Flaggenmitgliedstaat seine Fanglizenz für denselben Zeitraum aus oder entzieht sie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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