(1)Die Mitgliedstaaten wenden für schwere Verstöße gemäß Artikel 90 ein Punktesystem an, ausgenommen für schwere Verstöße, die nicht für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän gelten.
(2)Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen oder wird eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug mit einer Anzahl von Punkten belegt, die im Einklang mit Anhang III berechnet wird.
(3)Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fangschiff übertragen, wenn das Schiff oder die Lizenz nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt, auch an einen anderen Mitgliedstaat.
(4)Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes infolge eines schweren Verstoßes gemäß Anhang III, der mit dem Schiff zusammenhängt und von ihm oder während des Zeitraum seines Kommandos begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz.
Besitzt der Kapitän des Schiffes nicht die Staatsangehörigkeit des Flaggenmitgliedstaats, so teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt, oder – im Falle von Drittstaatsangehörigen – jedem betroffenen Staat die Anzahl der Punkte mit, mit denen der Kapitän belegt wurde.
(5)Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die von derselben natürlichen oder juristischen Person, die Inhaber der Fanglizenz ist, oder von dem Kapitän begangen wurden, werden gemäß Absatz 2 für jeden einzelnen schweren Verstoß Punkte verhängt, und zwar bis zu maximal 12 Punkte für alle Verstöße.
(6)Werden 18 Punkte erreicht oder überschritten, wird die Fanglizenz und/oder das Recht, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt.
Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn sie zum zweiten Mal erfolgt und 36 Punkte erreicht oder überschritten werden, für acht Monate, wenn sie zum dritten Mal erfolgt und 54 Punkte erreicht oder überschritten werden, und für ein Jahr, wenn sie zum vierten Mal erfolgt und 72 Punkte erreicht oder überschritten werden.
Erfolgt die Aussetzung zum fünften Mal und werden 90 Punkte erreicht oder überschritten, so werden die Fanglizenz und das Recht, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, entzogen, und das Fischereifahrzeug wird nicht mehr für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche Person, der das Recht zum Führen eines Fischereifahrzeugs als Kapitän gemäß Absatz 6 ausgesetzt oder entzogen wurde, nicht als Kapitän an Bord eines Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge tätig sein darf.
Im Falle der Aussetzung des Rechts auf Führen eines Fischereifahrzeugs gilt dieser Absatz nur für den Zeitraum der Aussetzung.
(8)Begeht der Inhaber einer Fanglizenz oder ein Kapitän über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Begehung des letzten bestätigten schweren Verstoßes keinen weiteren schweren Verstoß, so werden alle Punkte gelöscht.
(9)Hat ein Mitgliedstaat, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, nach nationalem Recht entschieden, dass innerhalb seiner Gerichtsbarkeit ein schwerer Verstoß begangen wurde, so meldet er dies dem Flaggenmitgliedstaat, damit dieser die Anzahl der Punkte gemäß Anhang III bestimmt und verhängt.
(10)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen nationalen Behörden, denen es obliegt, das System für die Zuweisung von Punkten für schwere Verstöße einzurichten, den Inhaber einer Fanglizenz und den Kapitän mit der angemessenen Anzahl Punkte zu belegen und die Punkte gemäß Absatz 3 zu übertragen.
(11)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung nationaler Verfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.
(12)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) die Folgemaßnahmen zur Aussetzung und zum endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten auszuüben, b) die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn während der Aussetzungsperiode oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten auszuüben, rechtswidrige Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, c) die Voraussetzungen für die Löschung von Punkten, d) die Registrierung der Kapitäne, die zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt sind, und die Aufzeichnung der den Kapitänen zugewiesenen Punkte.
(13)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen: a) die Mitteilung der Entscheidungen über die Zuweisung von Punkten, b) die Übertragung der Punkte gemäß Absatz 3, c) die Streichung von Fanglizenzen oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, aus einschlägigen Listen in Bezug auf die für schwere Verstöße verantwortliche Person, d) die Pflicht, über das von den Mitgliedstaaten eingeführte Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen zu informieren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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