Art. 93 – Nationale Verstoßkartei

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten tragen alle bestätigten Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, und ebensolche Verstöße, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaats oder von Staatsangehörigen eines Drittstaats in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten Gegenstand eines Verfahrens sind, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.
(2)Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die von dem anfragenden Mitgliedstaat verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden.
(3)Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung.
(4)Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, in jedem Fall aber mindestens fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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