Art. 12d – Schutz personenbezogener Daten

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*25) und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*26) sind anwendbar, soweit die mithilfe von CATCH verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
(2)Im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Übermittlung der relevanten Informationen an CATCH und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3)Die Kommission gilt im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung für die Verwaltung von CATCH und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben können, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(4)Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass CATCH den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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