Art. 12a – Integriertes computergestütztes Informationsmanagementsystem für die Fangbescheinigungsregelung

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Um die integrierte Verwaltung, Bearbeitung und Speicherung sowie den integrierten Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten zu ermöglichen, die für amtliche Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Wiederausfuhr und gegebenenfalls der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen relevant sind, richtet die Kommission im Einklang mit den Artikeln 12b, 12c und 12d der vorliegenden Verordnung ein digitales Informationsmanagementsystem (im Folgenden „CATCH“) für die Fangbescheinigungsregelung ein. CATCH wird in das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (*23) genannte Trade Control and Expert System (im Folgenden „TRACES“) eingebunden.
(2)Der Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten im Zusammenhang mit der Ein- und Wiederausfuhr und gegebenenfalls Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und den damit verbundenen Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen und Prüfungen sowie in diesem Kapitel erwähnten Dokumenten (Einfuhranmeldungen, Fangbescheinigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Erklärungen, Anträge oder Entscheidungen usw.) zwischen dem Einführer, dem Wiederausführer und gegebenenfalls dem Ausführer und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung wird über CATCH durchgeführt.
(3)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung für die Fälle zu erlassen, in denen vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung von Absatz 2 des genannten Artikels sowie die entsprechenden Bedingungen dafür festgelegt werden.
(4)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Informationen, die die Einführer über CATCH übermitteln, der Mengenverwaltung sowie nach den Grundsätzen des Risikomanagements – ihren Kontrollen und Überprüfungen und der Beschlussfassung gemäß diesem Kapitel, gemäß den in diesem Kapitel genannten delegierten und Durchführungsrechtsakten und gemäß Artikel 54a zugrunde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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