Art. 3 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 17 werden die Absätze 2, 3, 5 und 6 werden gestrichen.
2.In Artikel 20 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
3.Artikel 21 wird aufgehoben.
Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffenden Gebiet gelten, eine oder mehrere der Tätigkeiten durchgeführt hat, die
a)in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis m der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt sind, oder
b)als schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a bis f, h, i, j, l und n der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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