Art. 19a – Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen von Drittländern nur anlanden, wenn ihre Kapitäne den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit in einem Drittlandshafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat eine solche Genehmigung zur Anlandung nicht verweigert hat.
(2)Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung der Fanggründe vom Hafen und der Zeit, die für die Analyse der Angaben gemäß Absatz 3 und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 4 erforderlich ist, für die Übermittlung gemäß Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens zwei Stunden festlegen. Der Flaggenmitgliedstaat teilt diese kürzere Frist der Kommission mit.
(3)Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat insbesondere folgende Angaben: a) die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise; b) die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fischereifahrzeugs; c) den Bestimmungshafen und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen; d) die Daten der Fangreise; e) das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen; f) den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; g) die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere der einzelnen im Fischereilogbuch oder der Umladeerklärung eingetragenen Arten, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen; h) die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere jeder anzulandenden Art, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.
(4)Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug der Union die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält oder nicht eingehalten hat, ersuchen die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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