Art. 15b – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen: a) Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Fischereilogbuchdaten; b) Maßnahmen bei Nichtempfang von Fischereilogbuchdaten; c) den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist; d) die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die Uhrzeit der Fänge und die geschätzten Mengen je Fangeinsatz aufzuzeichnen.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für: a) das Format, den Inhalt und das Verfahren für die Übermittlung der Fischereilogbuchdaten; b) das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch; c) das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Fischereilogbuchdaten; d) die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden; e) die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch; f) die Häufigkeit der Übermittlung von Fischereilogbuchdaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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