Art. 14 – Führen des Fischereilogbuchs

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Der Kapitän eines jeden Fangschiffs der Union führt ein elektronisches Fischereilogbuch zur Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten.
(2)Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben: a) die einmalige Kennnummer der Fangreise; b) die CFR-Nummer (common fleet register, gemeinsames Flottenregister) oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fangschiffs; c) den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; d) das Datum und, für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die Uhrzeit der Fänge; e) das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen; f) die Art des Fanggeräts sowie dessen technische Spezifikationen und Abmessungen; g) geschätzte an Bord behaltene Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.
Für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben je Fangeinsatz gemacht; h) die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere; i) gegebenenfalls den oder die angewandten Umrechnungskoeffizienten; j) die aufgrund von Fischereiabkommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Daten.
(3)Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm 10 % für jede Art.
Für an Bord behaltene Arten, deren Menge 100 kg Lebendgewichtäquivalent nicht übersteigt, beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % für jede Art.
(4)Abweichend von Absatz 3 gelten im Falle von Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, die unsortiert angelandet werden, und im Falle von Fischereien mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch für Arten, die unsortiert angelandet werden, die folgenden Toleranzspannen: a) im Falle von Anlandungen in gelisteten Häfen, und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen der Fänge, um eine präzise Meldung der Fänge zu gewährleisten: i) Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten; ii) für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 200 kg oder 0,5 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten, je nachdem, was höher ist.
Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern i und ii beträgt für die Gesamtmenge aller Arten die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Gesamtmenge der an Bord behaltenen Fische in Kilogramm in jedem Fall 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten.
Die Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen umfassen Sicherheitsmechanismen, um eine präzise Meldung der Fänge zu ermöglichen, z.
B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter oder spezifische Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen.
Bei diesen Bedingungen ist die erforderliche Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Landes und die Zusammenarbeit mit diesen Behörden vorgesehen; b) bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anlandungen: i) Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art 10 %; ii) für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht 200 kg oder 20 % für jede im Fischereilogbuch eingetragene Art, je nachdem, was höher ist.
(5)Für Fangschiffe der Union, die Fischereien gemäß Absatz 4 ausüben, kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die EFCA beauftragen, harmonisierte technische Leitlinien für bewährte Verfahren für die Schätzung der Fänge an Bord auszuarbeiten.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 10.
Juli 2024 Bestimmungen zu den Bedingungen fest, die insbesondere für die Anlandung und das Wiegen der Fänge in Fischereien gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten, um die präzise Meldung von Fängen zu gewährleisten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschlägen die Liste der Häfen, die die gemäß diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die erste Liste der Häfen wird bis zu 10.
Juli 2024 angenommen.
Die Kommission kann die Liste ändern und die Genehmigung eines in der Liste aufgeführten Hafens widerrufen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
(7)Bei auf See verloren gegangenem Fanggerät muss das Fischereilogbuch auch folgende Informationen enthalten: a) die Art und ungefähre Abmessungen des verlorenen Fanggeräts; b) das Datum und die geschätzte Uhrzeit, zu der das Fanggerät verloren ging; c) die Position, auf der das Fanggerät verloren ging; d) die Maßnahmen, die zur Bergung des verloren gegangenen Fanggeräts unternommen wurden.
(8)Bei Fängen empfindlicher Arten gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels auch die Mengen der verletzten, toten oder lebend freigesetzten Fänge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.
(9)In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fangschiffen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch: a) bei gezogenem Fanggerät: i) Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt; ii) jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus; iii) die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet; b) bei stationärem Fanggerät: i) Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt; ii) jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus; iii) das Datum und die Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten; iv) das Datum und die Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät; v) die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.
(10)Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Fischereilogbuchs verwenden die Kapitäne von Fangschiffen der Union einen nach Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten.
(11)Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
(12)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Umrechnungskoeffizienten und Durchführungsbestimmungen festlegen für: a) die Umsetzung der Toleranzspanne nach den Absätzen 3 und 4; b) die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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