Art. 13 – Elektronische Fernüberwachung

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten stellen die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten durch elektronische Fernüberwachungssysteme (remote electronic monitoring, REM) gemäß diesem Artikel sicher.
(2)Zur Überwachung und Kontrolle der Anlandeverpflichtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr unter ihrer Flagge, bei denen ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung besteht, ein betriebsbereites REM-System installiert haben. Die Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 95 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten. Das REM-System muss die Einhaltung der Anlandeverpflichtung wirksam überwachen und kontrollieren können, muss CCTV umfassen und kann auch andere Instrumente und/oder Ausrüstung umfassen. Der Kapitän sorgt dafür, dass die Daten des REM-Systems den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden der Flaggen- und Küstenmitgliedstaaten haben gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten, unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(3)Zur Umsetzung von Absatz 2 hat die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten a) auf der Grundlage der Bewertung des Risikos einer Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung festzulegen, für welche Flottensegmente von Fangschiffen der Union die Verpflichtung, ein REM-System an Bord installiert zu haben, gilt; b) unter Berücksichtigung der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Durchführungsbestimmungen zu Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau, Wartung und Betrieb des REM-Systems und zu dem Zeitraum, in dem das REM-System betrieben werden muss, festzulegen. In diesen Vorschriften ist vorzusehen, dass die aus diesen Systemen erhaltenen Videoaufzeichnungen nur das Fanggerät und die Teile Schiffs, in denen Fischereierzeugnisse an Bord gebracht, behandelt und gelagert werden, sowie alle Bereiche, in denen Rückwürfe stattfinden können, betreffen und dass so weit wie möglich keine natürlichen Personen identifiziert werden können. Ferner ist darin vorzuschreiben, dass im Falle der Feststellung, dass in den Videoaufzeichnungen natürliche Personen identifiziert werden können, die zuständigen Behörden so bald wie möglich für die Anonymisierung der personenbezogenen Daten sorgen und den Kapitän oder den Betreiber des REM-Systems von dieser Feststellung in Kenntnis setzen; c) unbeschadet des Artikels 112 Durchführungsbestimmungen für die Speicherung von, den Austausch von und den Zugang zu Daten aus dem REM-System festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos einer Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung gemäß einer entsprechenden Bewertung durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die Kommission vorsehen, dass bestimmte Flottensegmente von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 18 m unter ihrer Flagge ein betriebsbereites REM-System an Bord mitführen müssen.
(5)Die Mitgliedstaaten können Anreize schaffen, damit Schiffe, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 4 mit einem REM-System ausgerüstet sein müssen, dennoch auf freiwilliger Basis ein solches System zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung einsetzen.
(6)Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Einsatz von REM-Systemen für die Kontrolle der Einhaltung anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik als der Anlandeverpflichtung vorsehen.“
(1)Abweichend von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt bis zum 10. Januar 2028 die erlaubte Toleranzspanne bei den unter diese Verordnung fallenden Fängen, die unsortiert angelandet werden, 20 % je Art.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für Anlandungen in gelisteten Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort festgelegte Toleranzspanne.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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