Art. 62 – Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder von den Mitgliedstaaten zugelassene Erzeugerorganisationen zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen oder Erzeugerorganisationen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
(2)Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, nicht der Flaggenmitgliedstaat des betroffenen Fangschiffs, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.
(3)Erfolgt der Erstverkauf von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Erzeugnisse angelandet wurden, nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.
(4)Erfolgt der Erstverkauf außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fangschiffs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Angaben enthält.
(5)Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*12), so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Angaben zu Mengen und Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.
(6)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für a) die Eintragung von Käufern, b) das Format der Verkaufsbelege und c) die elektronische Aufzeichnung und die elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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