(1)Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) werden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von den Marktteilnehmern in Lose gepackt und müssen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.
(2)Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die auf den Markt gebracht werden oder voraussichtlich auf den Markt gebracht werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.
(3)Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden.
Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4)Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3, den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 und der Unterposition 1212 21 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, sind mit Mindestangaben gemäß den Absätzen 5, 10 bzw. 11 dieses Artikels zu versehen.
(5)Zu Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, müssen mindestens folgende Angaben zur Verfügung gestellt werden: a) die Identifizierungsnummer des Loses; b) bei nicht in die Union eingeführten Erzeugnissen: i) für alle Fischereierzeugnisse des Loses die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise oder die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages oder ii) für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und die Eintragungsnummer des Erzeugers oder der Aquakulturanlage; c) bei eingeführten Erzeugnissen: i) für alle Fischereierzeugnisse, die das Los umfasst, die IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung des Fangschiffs/der Fangschiffe und gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermittelte(n) Nummer(n) der Fangbescheinigung(en), oder ii) für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und, soweit verfügbar, die Eintragungsnummer der Aquakulturanlage; d) den FAO-3-ALFA-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen; e) für auf See gefangene Fischereierzeugnisse das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) und für Fischereierzeugnisse aus Binnenfischerei sowie für Aquakulturerzeugnisse das Fang- bzw. das Produktionsgebiet im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013; f) für Fischereierzeugnisse die Kategorie des Fanggeräts gemäß der ersten Spalte des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013; g) bei Fischereierzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Ernte; h) die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls die Zahl der Tiere; i) wenn Fischereierzeugnisse unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung in dem Los vorhanden sind, gesonderte Angabe der Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder der Zahl der Tiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung; j) bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, die zur Einhaltung dieser Normen erforderlichen Angaben.
(6)Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, die Angaben nach Absatz 5 a) aufgezeichnet werden und b) dem Marktteilnehmer, dem das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird, und – auf Anfrage – den zuständigen Behörden digital zur Verfügung gestellt werden.
(7)Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 5 aufgeführten Angaben auch den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse zu Losen gepackt oder in den sie eingeführt wurden, zugänglich sind, insbesondere dann, wenn ein Kennzeichnungsinstrument wie ein Code, ein Strichcode, ein elektronischer Chip oder eine ähnliche Vorrichtung oder Art der Markierung verwendet wurde.
(8)Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Fischereierzeugnissen, die vom Fangschiff oder von Marktteilnehmern, die Fischerei ohne Schiff oder Binnenfischerei betreiben, unmittelbar an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten.
Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.
Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Aquakulturerzeugnissen, die aus einer Aquakulturanlage unmittelbar an Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Aquakulturerzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten.
(9)Die Kommission führt eine Studie über die Machbarkeit von Rückverfolgungssystemen und -verfahren, einschließlich Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit, für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, um Durchführungsbestimmungen für diese Erzeugnisse festzulegen.
Die Studie umfasst eine Analyse verfügbarer digitaler Lösungen oder Methoden, die den Vorschriften dieser Verordnung zur Rückverfolgbarkeit genügen, wobei die Auswirkungen auf kleine Marktteilnehmer zu berücksichtigen sind.
(10)Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels durchgeführten Studie erlässt die Kommission gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, darunter die Verwendung digitaler Systeme.
Diese Anforderungen gelten ab dem 10.
Januar 2029.
(11)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Losen und die Zusammensetzung von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die unter Unterposition 1212 21 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur fallen, darunter die Verwendung digitaler Systeme.
Diese Anforderungen gelten ab dem 10.
Januar 2029.
(12)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) technische Mindestanforderungen für die Aufzeichnung und Übermittlung gemäß Absatz 6 der in Absatz 5 genannten Angaben; b) Methoden der Kennzeichnung der Lose und das Anbringen von Angaben zur Rückverfolgbarkeit auf Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen; c) die weitere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim Zugriff auf Angaben, die einem Los beigefügt sind; d) die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und mehrere Arten im Sinne von Artikel 56a Absätze 3 und 4 enthalten, und für Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und aus der Zusammenfassung oder der Aufteilung verschiedener Lose gemäß Artikel 56a Absatz 5 entstanden sind; e) die Angaben zu dem betreffenden geografischen Gebiet.
(13)Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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