Art. 57 – Gemeinsame Vermarktungsnormen

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie diese Normen erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Derartige Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie, durchgeführt werden.
(2)Marktteilnehmer auf allen Stufen der Lieferkette, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen verantwortlich sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse gegebenenfalls die gemeinsamen Vermarktungsnormen erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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