Art. 56 – Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird, sofern in anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes vorgesehen ist.
(2)Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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