Art. 54d – Fischerei ohne Schiff

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischerei ohne Schiff in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
(2)Für den Zweck nach Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Sie richten für natürliche und juristische Personen, die solche Tätigkeiten ausüben, ein Lizenzierungssystem oder ein anderes alternatives Registrierungssystem ein und b) stellen sicher, dass die Mengen der gefangenen Arten, Bestände oder Bestandsgruppe aufgezeichnet und dass diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden elektronisch übermittelt werden.
(3)Natürliche oder juristische Personen, die Fischerei ohne Schiff betreiben, oder deren Vertreter zeichnen die Fänge gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf, und diese Aufzeichnungen enthalten insbesondere folgende Angaben: a) eine einmalige Kennnummer des Fangtages; b) die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Absatz 2 Buchstabe a; c) den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; d) das Datum der Fänge; e) gegebenenfalls die Kategorie des Fanggeräts; f) die Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag; g) gegebenenfalls die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.
(4)Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden den zuständigen Behörden mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme der Fischereitätigkeit elektronisch übermittelt.
(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Wiegen der Fänge sowie über das Format und die Vorlage der Fangmeldung gemäß Absatz 3 festlegen, wobei sie erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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