Art. 44 – Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Artens, für die ein Mehrjahresplan gilt

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden und die nicht unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung liegen, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.
(2)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge gemäß Absatz 1 nach einem Stauplan auf, in dem auf den Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen verwiesen wird.
(3)Fänge gemäß Absatz 1 dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte demersale Bestände von der im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtung ausgenommen werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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