Art. 39a – Kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage einer Risikobewertung fest, bei welchen Schiffen mit Innenbordantriebsmaschinen und mit einer zertifizierten Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt, die gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung besteht. Sie stellen sicher, dass diese Schiffe mit fest eingebauten Systemen zur Messung und Aufzeichnung der Maschinenleistung ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Fangschiffe mit fest eingebauten Systemen ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen, wenn diese Schiffe Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden, mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung zwischen 120 und 221 Kilowatt ausgestattet sind und in dem in Anhang V Teil C Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 genannten Gebiet eingesetzt werden.
(3)Die Systeme nach Absatz 1 gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt und die Aufbewahrung dieser Daten an Bord.
(4)Kapitäne von Fangschiffen und Inhaber von Fanglizenzen stellen sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 jederzeit betriebsbereit sind und dass die Daten der kontinuierlichen Messung der Antriebsmaschinenleistung aufgezeichnet und an Bord aufbewahrt werden und jederzeit an Bord der Schiffe für Vertreter der Behörden zugänglich sind.
(5)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über den Einbau, die technischen Anforderungen und die Merkmale der Systeme nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Im Rahmen der Risikobewertung nach Absatz 1 a) wird auf der Grundlage von Fanggerät, befischtem Gebiet, Aufwandsregelung, gezielt befischter Art, Leistungsverminderung und Geschwindigkeit das Risiko der Nichteinhaltung nach Flottensegment festgestellt; b) werden bestätigte Verstöße im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Motors mit einer Maschinenleistung, die die im Motorzertifikat angegebene Leistung übersteigt, berücksichtigt; c) erfolgt eine Analyse zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen einer Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung, insbesondere im Hinblick auf Überfischung; d) wird die Überschreitung der Kapazitätsobergrenze berücksichtigt.
(7)Die Risikobewertung wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA durchgeführt.
(8)Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung vorsehen, dass Fangschiffe der Union unter ihrer Flagge, die mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von bis zu 221 Kilowatt ausgerüstet sind und gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, mit fest eingebauten Systemen ausgestattet werden, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 39a REG_2023_2842 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 39a REG_2023_2842 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.