(1)Bei Fangschiffen, die nicht mit einem System der kontinuierlichen Überwachung gemäß Artikel 39a ausgestattet sind, nehmen die Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festzulegen ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle zur Verfügung stehenden Angaben zu den Merkmalen des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben a) in den Daten zur Schiffsposition; b) in den Daten aus dem Fischereilogbuch; c) im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach der Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgestellt wurde; d) in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) ausgestellt wurden; e) in der Probefahrtbescheinigung; f) im Fischereiflottenregister der Union und g) in anderen Unterlagen mit sachdienlichen Angaben zur Schiffsleistung oder damit zusammenhängenden technischen Merkmalen.
(2)Liegen im Anschluss an eine Analyse der in Absatz 1 genannten Angaben Hinweise darauf vor, dass die Maschinenleistung eines Fangschiffs die in der Fanglizenz oder im Fischereiflottenregister der Union oder im nationalen Fischereiflottenregister angegebene Leistung überschreitet, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor oder stellen sicher, dass das betreffende Fangschiff mit einem in Artikel 39a Absatz 1 genannten System ausgerüstet ist.
(3)Zur Überprüfung der Maschinenleistung eines Fangschiffs wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen an, die von der Internationalen Organisation für Normung in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 15016:2015 oder in entsprechenden europäischen oder nationalen anerkannten Verfahren festgelegt wurden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a zur Änderung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägige Internationale ISO-Norm an den technischen Fortschritt anzupassen.
(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Maschinenleistung, einschließlich der Methodik für die Erstellung des Stichprobenplans, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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