(1)Wenn Fischereierzeugnisse vor ihrem Erstverkauf, einschließlich der in Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fälle, oder ihrem Erstverkauf in einem Drittland befördert werden, ist ihnen ein Transportdokument beizufügen, in dem die Fischereierzeugnisse und die beförderten Mengen angegeben sind.
(2)Vor dem Beginn des in Absatz 1 genannten Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, des/der Durchfuhrmitgliedstaats/-staaten und des Bestimmungsmitgliedstaats der Fischereierzeugnisse, sofern zutreffend.
(3)Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.
(4)Das Transportdokument nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten: a) Bestimmungsort(e) und -adresse(n) der Sendung(en) und Identifizierung des Transportfahrzeugs und des Spediteurs; b) die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise; c) die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs; d) den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; e) die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls nach Anzahl der Tiere und gegebenenfalls nach Bestimmungsort; f) gegebenenfalls den Namen oder eine Identifikationsnummer des in Artikel 60 Absatz 5 genannten Marktteilnehmers; g) Name(n), individuelle Identifikationsnummer(n) und Anschrift(en) des/der Empfänger(s); h) den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verladung; i) für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.
(5)Abweichend von Absatz 4 enthält das Transportdokument im Falle der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben: a) die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a; b) die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages; c) die in Absatz 4 Buchstaben a, d, e, g, h und i dieses Artikels genannten Angaben.
(6)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 25 km vom Anlandeort befördert werden.
(7)Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.
(8)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Spediteurs nach den Absätzen 2, 3 und 7 für einen anderen Marktteilnehmer gelten.
(9)Das Transportdokument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 oder ein gleichwertiges Dokument über die Mengen der beförderten Fischereierzeugnisse ersetzt werden, sofern das Ersatzdokument die gleichen Angaben enthält wie die in Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Angaben.
(10)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung des Transportdokuments festlegen.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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