Art. 7 – Fangerlaubnis für Fangschiffe der Union

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Damit ein Fangschiff der Union bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Fischereitätigkeiten erlaubt sind, oder für das Schiff, Folgendes gilt: a) eine Fischereiaufwandsregelung; b) ein Mehrjahresplan; c) es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen; d) es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken; e) die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Fernüberwachungssystems (remote electronic monitoring, REM), einschließlich CCTV; oder f) andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Unionsvorschriften.
(2)Wendet ein Mitgliedstaat für Fangschiffe unter seiner Flagge eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandsdaten.
(3)Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Fangschiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fangschiffen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fangschiffe und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.
(4)Einem Fangschiff wird keine Fangerlaubnis erteilt, wenn dieses Schiff nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Die Fangerlaubnis wird einem Fangschiff automatisch entzogen, wenn dem Schiff die Fanglizenz endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.
(5)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellten Fangerlaubnisse fest, einschließlich der Bedingungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnis und der darin enthaltenen Mindestangaben sowie der Bedingungen für den Zugang zu Daten aus REM-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union kann ein Mitgliedstaat Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m von der Verpflichtung, über eine Fangerlaubnis zu verfügen, ausnehmen, wenn sie ausschließlich in einem oder beiden der folgenden Gebiete Fischereitätigkeiten durchführen: a) in seinen Hoheitsgewässern; b) in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats, der Schiffe unter seiner Flagge, die in derselben Fischerei Fischereitätigkeiten durchführen, von der Verpflichtung zum Besitz einer Fangerlaubnis ausgenommen hat. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden, teilt dies der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Beschluss mit.“
(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Artikel 1 gilt ab dem 10. Januar 2026.
(3)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die folgenden Nummern in Artikel 1 ab dem 9. Januar 2024: a) die Nummern 7, 8, 9, 49 und 63; b) die Teile der Nummern 6, 13 und 51, die sich auf die Entwicklung folgender Maßnahmen durch die Kommission beziehen: — Schiffsüberwachungssysteme für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, — Fischereilogbücher und andere Systeme für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung und — elektronisches System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.
(4)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung für alle Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ab dem Zeitpunkt, ab dem der genannte geänderte Artikel gilt. Für alle anderen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelten diese Begriffsbestimmungen ab dem 10. Januar 2026.
(5)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Teile der Nummern 11 und 20 des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die sich auf die erlaubte Toleranzspanne bei den in das Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung bzw. in die Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung beziehen, ab dem 10. Juli 2024.
(6)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummer 76 ab dem 1. Januar 2026.
(7)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummern 10, 14, 22, 36 bis 42 und 50 ab dem 10. Januar 2028.
(8)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummern 58, 60 und 62 nicht im Falle der Fischerei ohne Schiff ab dem 10. Januar 2028.
(9)Artikel 2 gilt ab dem 9. Januar 2024.
(10)Artikel 3 gilt ab dem 10. Januar 2026.
(11)Artikel 4 gilt ab 10. Januar 2026. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gelten die Nummern 13, 19 und 20 ab dem 9. Januar 2024.
(12)Artikel 5 Nummer 1 gilt ab dem 10. Januar 2028 und Artikel 5 Nummer 2 gilt ab dem 10. Juli 2024.
(13)Artikel 6 gilt ab dem 10. Januar 2026.
(14)Ungeachtet der Absätze 2 bis 13 des vorliegenden Artikels gelten die Bestimmungen dieser Verordnung zur Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission ab dem 9. Januar 2024. Die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 8 ab dem in den Absätzen 2 bis 13 des vorliegenden Artikels und in anderen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkten des Beginns der Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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