(1)Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, sowie von Fischereifahrzeugen in ihren Gewässern Schiffsüberwachungssysteme ein.
Jeder Flaggenmitgliedstaat erhebt und analysiert die Schiffspositionsdaten und stellt sicher, dass diese kontinuierlich und systematisch überwacht werden.
(2)Jedes Fischereifahrzeug der Union hat an Bord eine betriebsbereite Ortungsanlage, die die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen automatisch überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.
Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten von einem Fischereifahrzeug abzufragen.
Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, ein landgestütztes Mobilfunknetz oder eine andere gleichwertige Technik.
(3)Abweichend von Absatz 2 können Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein Gerät an Bord mitführen, das nicht an Bord eingebaut sein muss und das die Schiffspositionsdaten über eine Satellitenverbindung oder jedes andere Netz in regelmäßigen Abständen aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes auf See ermöglicht.
Zur Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten ein solches alternatives Schiffsüberwachungssystem zur Verfügung.
Ein solches System kann auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelt werden.
Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10.
Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein Schiffsüberwachungssystem für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m.
Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.
Das Schiffsüberwachungssystem muss es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, jedes andere Netz die Position des Fischereifahrzeugs abzufragen.
Falls das Gerät gemäß diesem Absatz sich nicht in Reichweite eines Netzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und automatisch übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet.
Die Verbindung mit dem Netz muss spätestens vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle wiederhergestellt werden.
(4)Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union kann ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m, die unter seiner Flagge fahren, bis zum 31.
Dezember 2029 von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen, wenn sie a) ausschließlich i) in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, tätig sind und nur passives Fanggerät einsetzen oder ii) in den Gewässern auf der Landseite der Basislinien dieses Mitgliedstaats tätig sind; b) zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind; und c) keinen Einschränkungen unterliegen, die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen gelten, in dem sie eingesetzt werden.
(5)Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung der empfangenen Daten an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten.
(6)Übt ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, Fischereitätigkeiten aus, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.
(7)Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) müssen alle Fischereifahrzeuge von Drittländern, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern haben, ein betriebsbereites Gerät an Bord haben, das die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, in gleicher Weise wie es gemäß diesem Artikel für Fischereifahrzeuge der Union vorgeschrieben ist.
(8)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für: a) das Format und den Inhalt der Schiffspositionsdaten; b) die Mindestanforderungen und technischen Mindestspezifikationen der Schiffsüberwachungsgeräte; c) die Häufigkeit der Übertragung der Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen, auch in Gebieten mit Fangbeschränkungen; d) die Übermittlung von Daten an Küstenmitgliedstaaten; e) die Verantwortlichkeiten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen betreffend den Betrieb der Schiffsüberwachungsgeräte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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