ErwGr. 24

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geändert, um bestimmte Vorschriften an die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen. Um die Wirksamkeit der Fischereikontrollregelung der Union, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung, zu gewährleisten, ist es erforderlich, auf der Grundlage einer Risikobewertung, bestimmte Fangschiffe mit elektronischen Fernüberwachungssystemen (remote electronic monitoring, REM) an Bord auszurüsten. Zu diesen Systemen sollten Kameras für die Video-Überwachung (closed-circuit television, CCTV) gehören. CCTV-Daten sollten nicht live übertragen werden. Um das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu wahren, sollten Videoaufnahmen durch CCTV nur in Bezug auf das Fanggerät und die Teile der Schiffe zulässig sein, in denen Fischereierzeugnisse an Bord gebracht, behandelt und gelagert werden, sowie die Teile der Schiffe, in denen Rückwürfe stattfinden können. Die Aufzeichnungstätigkeit sollte auf die Situationen beschränkt sein, in denen Fanggerät aktiv eingesetzt wird, wie das Ausbringen von Fanggerät oder das Einholen oder Entfernen von Fanggerät aus dem Wasser, und in denen Fänge an Bord gebracht und von der Besatzung behandelt werden oder Rückwürfe stattfinden können. Die Möglichkeit, in den Videoaufnahmen einzelne Personen identifizieren werden können, sollte so weit wie möglich beschränkt werden, und falls erforderlich, sollten die Daten anonymisiert werden. Um Klarheit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten Regeln für den Zugang der zuständigen Behörden zu Daten aus diesen REM-Systemen festgelegt werden. CCTV-Aufnahmen sollten ausschließlich für Kontroll- und Inspektionszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 den in der genannten Verordnung festgelegten Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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