ErwGr. 77

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Um eine wirksame Abschreckung der schädlichsten Verhaltensweisen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, muss eine erschöpfende Liste der Verstöße aufgestellt werden, die unter allen Umständen als schwere Verstöße gelten müssen. Zudem gibt es andere Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die als schwerwiegend gelten sollten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung und einen unionsweit harmonisierten Ansatz sicherzustellen, ist es erforderlich, eine erschöpfende Liste der Kriterien aufzustellen, die die zuständigen nationalen Behörden bei der Bestimmung der Schwere solcher Verstöße heranziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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