ErwGr. 87

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu stärken und die Datenerhebung zu verbessern, sollte unter bestimmten Bedingungen zwischen schweren Verstößen, die Verstöße gegen die Vorschriften über die Toleranzspannen für Fischereilogbücher und Umladeerklärungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 darstellen, und anderen schweren Verstößen, die Verstöße gegen die Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung von fangrelevanten Daten darstellen, unterschieden werden. Es sollte vor allem das Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, aufzuzeichnen und zu melden, als schwerer Verstoß der letztgenannten Kategorie je nach Schwere des Verstoßes eingestuft werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten je nach den Umständen des Einzelfalls, wie gegebenenfalls den Besonderheiten der betreffenden Fischereien, festzulegen ist. Zu diesem Zweck sollten die Art und das Ausmaß des Verhaltens, einschließlich der Gesamtfänge, der Menge, der Art und des Anteils der nicht gemeldeten Fänge, auch im Hinblick auf die geltende Toleranzspanne, sowie etwaige Hinweise auf den Vorsatz, die Vorschriften über das Führen von Fischereilogbüchern oder das Ausfüllen von Umladeerklärungen zu umgehen, besonders berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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