ErwGr. 89

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

In Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, dass niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Darüber hinaus sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, in dem festgelegt ist, dass die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit unter Strafe gestellt und mit gesetzlich vorgeschriebenen Strafmaßnahmen belegt werden muss, die wirksam sind und streng vollzogen werden. Darüber hinaus steht die Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Widerspruch zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere damit, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden müssen, die mit den Zielen der Verwirklichung von Sozial- und Beschäftigungsvorteilen vereinbar ist und zu einem angemessenen Lebensstandard derjenigen, die vom Fischfang abhängen, beiträgt. Zwangsarbeit untergräbt auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden. Daher sollte die Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit als schwerer Verstoß eingestuft werden, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen für Zwangsarbeit im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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