ErwGr. 91

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Im Rahmen internationaler Abkommen kann die Überfischung durch einen Mitgliedstaat zu einer Verringerung der Quote der Union gemäß diesen internationalen Abkommen führen. Im Falle einer derartigen Verringerung sollte der Rat bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Jahr, für das diese Verringerung vorgenommen wird, und erforderlichenfalls für das folgende Jahr die Quoten der Mitgliedstaaten so anpassen, dass die Kürzung der Unionsquote nicht diejenigen Mitgliedstaaten betrifft, die nicht über die ihnen zugewiesene Quote hinaus gefischt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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