Das dezentrale IT-System sollte standardmäßig für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verwendet werden. Zur Wahrung der Flexibilität in der justiziellen Zusammenarbeit könnten jedoch in bestimmten Situationen andere Kommunikationsmittel angemessener sein. Dies könnte zutreffen, wenn die zuständigen Behörden direkte persönliche Kommunikation benötigen, und insbesondere auf die direkte Kommunikation zwischen Gerichten nach den Verordnungen (EU) 2015/848 und (EU) 2019/1111 sowie auf die direkte Kommunikation zwischen zuständigen Behörden nach den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI (14), 2006/783/JI (15), 2008/909/JI (16), 2008/947/JI (17) und 2009/829/JI (18) des Rates, der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), wenn die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden auf jede beliebige oder jede geeignete Weise erfolgen kann, wie in den genannten Rechtsakten vorgesehen. In diesen Fällen können die zuständigen Behörden weniger formale Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mails nutzen.
Andere Kommunikationsmittel könnten zudem angemessen sein, wenn die Kommunikation den Umgang mit sensiblen Daten umfasst oder wenn die Umwandlung umfangreicher Unterlagen in elektronische Form einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde, die die Unterlagen übermittelt, mit sich bringen würde. In Anbetracht dessen, dass zuständige Behörden mit sensiblen Daten umgehen, sollten bei der Auswahl der geeigneten Kommunikationsmittel stets die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Informationsaustauschs gewährleistet sein. Das dezentrale IT-System sollte stets als das am besten geeignete Mittel für den Austausch von gemäß den in Anhang I und Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten erstellten Formularen betrachtet werden. Formulare könnten jedoch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten am selben Ort in einem Mitgliedstaat zu Zwecken der Unterstützung bei der Durchführung von Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten anwesend sind, auch auf anderen Wegen ausgetauscht werden, wenn die Dringlichkeit einer Angelegenheit dies erfordert, beispielsweise in Situationen nach der Richtlinie 2014/41/EU, in denen die Anordnungsbehörde bei der Ausführung der Europäischen Ermittlungsanordnung im Vollstreckungsstaat Unterstützung leistet, oder in denen zuständige Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten im Rahmen eines Präsenztreffens koordinieren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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