ErwGr. 44

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

Um das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte zu wahren, sollte die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine betroffene im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805 ihre Einwilligung zum Einsatz von Videokonferenz- oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie bei einer Verhandlung oder Anhörung in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erteilen. Die zuständige Behörde sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen eine derartige Abweichung aufgrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit, die sich als tatsächlich, aktuell oder vorhersehbar erweist, hinreichend gerechtfertigt ist, die Möglichkeit haben, vom Erfordernis der Einwilligung der verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person oder der betroffenen Person abzuweichen. Die Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung sollte auf das notwendige Maß beschränkt bleiben und unter vollständiger Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) erfolgen. Wenn keine Einwilligung eingeholt wird, sollte die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person im Einklang mit nationalem Recht und unter vollständiger Einhaltung der Charta die Möglichkeit haben, eine Überprüfung zu verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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