ErwGr. 41

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

Diese Verordnung sollte nicht für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen gelten, wenn ein solcher Einsatz bereits in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten geregelt ist, und nicht für Angelegenheiten, die keine grenzüberschreitenden Bezüge aufweisen. Zudem sollte diese Verordnung weder für den Einsatz von Videokonferenz- noch anderer Fernkommunikationstechnologien in Verfahren zur notariellen Beurkundung oder Beglaubigung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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