ErwGr. 38

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

Wenn eine in Verfahren in Zivil- und Handelssachen zuständige Behörde entschieden hat, die Teilnahme wenigstens einer der Parteien oder anderer Personen an einer Verhandlung oder einer Anhörung mittels Videokonferenz zuzulassen, sollte diese zuständige Behörde sicherstellen, dass diese Personen Zugang zu dieser Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz haben. Insbesondere sollte die zuständige Behörde diesen Personen einen Link zusenden, damit diese an der Videokonferenz teilnehmen können, und technische Unterstützung bereitstellen. Beispielsweise sollte die zuständige Behörde Anleitungen zu der verwendeten Software bereitstellen und erforderlichenfalls vor der Verhandlung bzw. der Anhörung einen technischen Test durchführen. Die zuständige Behörde sollte den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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