Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 26 erhält folgende Fassung: „26. ‚Ausfall‘ in Bezug auf einen Teilnehmer eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird, oder ein in den internen Regeln des Zentralverwahrers als Ausfall festgelegtes Ereignis,“; b) folgende Nummern werden angefügt: „47. ‚Gruppe‘ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU, 48. ‚enge Verbindungen‘ enge Verbindungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU, 49. ‚qualifizierte Beteiligung‘ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Zentralverwahrers gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Zentralverwahrers, 50. ‚aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich‘ einen Abwicklungsmechanismus, bei dem Aufträge für die Zahlung von Geld oder die Übertragung von Wertpapieren im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem dem Netting unterliegen und die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer am Ende von im Voraus festgelegten Abwicklungszyklen während oder am Ende des Geschäftstags stattfindet.
(*1) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl.
L 390 vom 31.12.2004, S. 38).“ "
2.
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(5) Zur Erhöhung der Abwicklungseffizienz arbeitet die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen festgelegt werden, und insbesondere a) die von Wertpapierfirmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu treffenden Maßnahmen, b) die Einzelheiten der in Absatz 3 genannten Verfahren zur Erleichterung der Abwicklung, die unter anderem die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih- oder Leihgeschäfte, die von bestimmten Zentralverwahrern bereitgestellt werden, umfassen könnten, sowie c) die Einzelheiten der Maßnahmen zur Förderung und Schaffung von Anreizen für die fristgerechte Abwicklung von Geschäften gemäß Absatz 4.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Juli 2025.“
3.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen (1) Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 ein.
Der Zentralverwahrer meldet der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen, einschließlich der von dem Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen.
Diese Meldungen werden vom Zentralverwahrer in aggregierter und anonymisierter Form jährlich veröffentlicht.
Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.
(2)Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren ein, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erleichtern, die nicht am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden.
Im Rahmen dieser Verfahren ist als wirksame Abschreckung für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen, ein Sanktionsmechanismus vorzusehen.
Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, konsultiert er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.
Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen (‚ausfallende Teilnehmer‘).
Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, berechnet, bis das Geschäft abgewickelt oder bilateral storniert worden ist.
Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.
(3)Der Sanktionsmechanismus nach Absatz 2 gilt nicht für: a) gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten ist; b) Transaktionen, die nicht als Handel gelten; c) Geschäfte, bei denen der ausfallende Teilnehmer eine zentrale Gegenpartei ist, außer bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei getätigt werden, die nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist, oder d) Geschäfte, bei denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.
(4)Eine zentrale Gegenpartei kann in ihren Regeln einen Mechanismus zur Deckung von Verlusten festlegen, die ihr aus der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 3 entstehen könnten.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels festzulegen, die auf alle folgenden Elemente gestützt sind: a) die Art des Vermögenswerts, b) die Liquidität des Finanzinstruments, c) die Art des Geschäfts, d) die Dauer der gescheiterten Abwicklung.
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Parameter berücksichtigt die Kommission den Umfang der gescheiterten Abwicklungen nach Art des Finanzinstruments und die möglichen Auswirkungen niedriger oder negativer Zinssätze auf die Anreize für Gegenparteien und auf die gescheiterte Abwicklung.
Die für die Berechnung der Geldbußen herangezogenen Parameter gewährleisten ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin sowie das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Finanzmärkte.
Die Kommission überprüft die Parameter für die Berechnung der Höhe der Geldbußen regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, um neu zu bewerten, ob die Geldbußen angemessen und wirksam sind, um ein Niveau gescheiterter Abwicklungen in der Union zu erreichen, das angesichts der Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union als annehmbar betrachtet werden kann.
(6)Bis zum 17.
Januar 2026 veröffentlicht und aktualisiert die ESMA auf ihrer Website eine Liste der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder dort gehandelt werden oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.
(7)Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze legen Verfahren fest, nach denen sie — in Absprache mit ihrer jeweiligen zuständigen Behörde — jeden Teilnehmer, der es fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag zu liefern, suspendieren und seine Identität bekanntgeben können, jedoch erst, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben und nachdem die zuständigen Behörden des Zentralverwahrers, der zentralen Gegenparteien und der Handelsplätze sowie diejenigen des betreffenden Teilnehmers in gebührender Form unterrichtet wurden.
Neben der Absprache vor einer Suspendierung zeigen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze den jeweiligen zuständigen Behörden die Suspendierung eines Teilnehmers unverzüglich an.
Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die betreffenden Behörden von der Suspendierung eines Teilnehmers.
Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.
Dieser Absatz gilt nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind, oder in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.
(8)Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet.
Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.
(9)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, a) um die Ursachen gescheiterter Abwicklungen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten sind, und b) die Umstände, unter denen Transaktionen nicht als Handel gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gelten, festzulegen.
(10)Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1; b) die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2; c) die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es gemäß Absatz 7 fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente zu liefern.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 7a Obligatorischer Eindeckungsvorgang 1.
Unbeschadet des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, kann die Kommission nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und auf der Grundlage der von der ESMA gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, auf welche der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente oder Kategorien von Geschäften im Rahmen dieser Finanzinstrumente der obligatorische Eindeckungsvorgang gemäß den Absätzen 4 bis 10 des vorliegenden Artikels anzuwenden ist, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass obligatorische Eindeckungen ein erforderliches, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel sind, um gegen das Ausmaß gescheiterter Abwicklungen in der Union vorzugehen.
Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 nur erlassen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Anwendung des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 hat nicht zu einer langfristigen, nachhaltigen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union oder zu einem dauerhaft geringeren Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt, auch nicht nach einer Überprüfung der Höhe der Geldbußen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2; b) der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union hat negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben.
Wenn die Kommission den Beschluss nach Unterabsatz 1 fasst, berücksichtigt sie Folgendes: a) die potenziellen Auswirkungen des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf die Finanzmärkte in der Union; b) die Zahl, das Volumen und die Dauer gescheiterter Abwicklungen, einschließlich der Zahl und des Volumens der nach Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 4 ausstehenden gescheiterten Abwicklungen; c) ob für ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine bestimmte Kategorie von Geschäften im Rahmen dieses Finanzinstruments bereits geeignete vertragliche Bestimmungen gelten, die den empfangenden Teilnehmern das Recht einräumen, eine Eindeckung auszulösen.
Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Darin wird ein Geltungsbeginn festgelegt, der frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts liegt.
(2)Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website eine Liste der Finanzinstrumente, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt bestimmt wurden.
(3)Vor dem Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts, a) bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und ändert gegebenenfalls den Aufbau des Sanktionsmechanismus oder die Schwere der Sanktionen, um die Abwicklungseffizienz in der Union zu erhöhen; b) prüft die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen trotz der vorherigen Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus erfüllt sind, sowie die Gründe, weshalb bestimmte Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften obligatorischen Eindeckungen unterliegen, und die damit verbundenen potenziellen Kostenauswirkungen.
(4)Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 erlassen und hat ein ausfallender Teilnehmer dem empfangenden Teilnehmer die Finanzinstrumente, die unter diesen Durchführungsrechtsakt fallen, innerhalb von fünf Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag (‚Verlängerungszeitraum‘) nicht geliefert, so wird unbeschadet des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, ein obligatorischer Eindeckungsvorgang eingeleitet.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente der Verlängerungszeitraum auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Märkte beeinträchtigen würde.
Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, so beträgt der Verlängerungszeitraum — abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 — 15 Geschäftstage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.
(5)Die Instrumente, die Gegenstand des obligatorischen Eindeckungsvorgangs sind, stehen für die Abwicklung zur Verfügung und werden dem empfangenden Teilnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums geliefert.
(6)Kommt es innerhalb einer Transaktionskette zu einer gescheiterten Abwicklung, die zum Scheitern der Abwicklungen nachfolgender Transaktionen in der Kette führt, so hat jeder Teilnehmer das Recht, seine Verpflichtung, die obligatorische Eindeckung einzuleiten, an den nächsten Teilnehmer in der Kette weiterzugeben.
Gibt ein Zwischenempfänger seine Verpflichtung nach Unterabsatz 1 weiter, so gilt die Verpflichtung, eine obligatorische Eindeckung gegenüber dem ausfallenden Teilnehmer vorzunehmen, als durch den Zwischenempfänger erfüllt.
Der Zwischenempfänger kann seine Verpflichtungen gegenüber dem Endempfänger gemäß den Absätzen 8, 9 und 10 auch an den ausfallenden Teilnehmer weitergeben.
Der betreffende Zentralverwahrer wird darüber informiert, wie das gescheiterte Geschäft über die gesamte Transaktionskette abgewickelt wurde.
(7)Der in Absatz 4 genannte obligatorische Eindeckungsvorgang gilt nicht für a) die in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten gescheiterten Abwicklungen, Transaktionen und Geschäfte, b) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, c) andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang erübrigt, d) Geschäfte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fallen.
(8)Weicht der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Finanzinstrumente von dem Preis, der für die Durchführung der Eindeckung gezahlt wurde, ab, so bezahlt der Teilnehmer, dem die Preisdifferenz zugutekommt, dem anderen Teilnehmer unbeschadet des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus spätestens am zweiten Geschäftstag, nachdem die Finanzinstrumente infolge der Eindeckung geliefert wurden, den Differenzbetrag.
(9)Scheitert die Eindeckung oder erweist sie sich als unmöglich, so kann sich der empfangende Teilnehmer zwischen einer an ihn gezahlten Entschädigung oder einem Aufschub der Durchführung der Eindeckung auf einen angemessenen späteren Zeitpunkt (‚Aussetzungszeitraum‘) entscheiden.
Werden die entsprechenden Finanzinstrumente dem empfangenden Teilnehmer nicht bis zum Ende des Aussetzungszeitraums geliefert, so wird dem empfangenden Teilnehmer die Entschädigung gezahlt.
Die Entschädigung wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach Ablauf entweder des obligatorischen Eindeckungsvorgangs gemäß Absatz 4 oder — falls sich der empfangende Teilnehmer dazu entschieden hat, die Durchführung der Eindeckung aufzuschieben — des Aussetzungszeitraums gezahlt.
(10)Der ausfallende Teilnehmer erstattet der Stelle, die die Eindeckung vornimmt, sämtliche in Verbindung mit dem gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgelösten Vorgang der obligatorischen Eindeckung gezahlten Beträge, einschließlich jeglicher durch die Eindeckung anfallenden Ausführungsgebühren.
Den Teilnehmern werden diese Gebühren klar und verständlich bekanntgegeben.
(11)Die Absätze 4 bis 10 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt: a) Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 4 bis 10 vornimmt. b) Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in seinen internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 anzuwenden. c) Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 gegen sich gelten zu lassen.
Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.
(12)Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet.
Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.
(13)Die ESMA kann der Kommission empfehlen, den in den Absätzen 4 bis 10 genannten Eindeckungsmechanismus für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten in angemessener Weise auszusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden oder zu bewältigen.
Eine solche Empfehlung wird von einer ausführlich begründeten Bewertung ihrer Notwendigkeit begleitet und nicht veröffentlicht.
Bevor die ESMA die in Unterabsatz 1 genannte Empfehlung abgibt, konsultiert sie die Mitglieder des ESZB und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.
Nach Eingang der Empfehlung setzt die Kommission auf der Grundlage der von der ESMA vorgelegten Gründe und Nachweise den obligatorischen Eindeckungsmechanismus nach den Absätzen 4 bis 10 für die bestimmten Kategorien von Finanzinstrumenten im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich aus oder lehnt die empfohlene Aussetzung ab.
Lehnt die Kommission die empfohlene Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit.
Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
Der in Unterabsatz 3 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Aussetzung.
Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern.
Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Unterabsatz 5 veröffentlicht.
Der in Unterabsatz 7 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzung nach Unterabsatz 6 oder der Verlängerung nach Unterabsatz 7 gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen.
(14)Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, um zu bewerten, ob die in jenem Absatz festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts.
Der in Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ist die ESMA der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so kann sie der Kommission empfehlen, den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt zu ändern oder aufzuheben.
Absatz 13 Unterabsätze 1 bis 4 gilt entsprechend.
(15)Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 4 bis 10, einschließlich angemessener, unter Berücksichtigung der Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente berechneter Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs; b) die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bewertung der Liquidität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlängert werden könnte; c) die Einzelheiten des Weitergabemechanismus gemäß Absatz 6; d) andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 7 Buchstabe c erübrigt, wie Finanzsicherheiten oder Geschäfte, die Bestimmungen zum Close-out-Netting enthalten; e) eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 9; f) die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 11 Unterabsatz 2; und g) Einzelheiten dazu, wie die Teilnehmer der Zentralverwahrer, die zentralen Gegenparteien und die Handelsplatzmitglieder bei der Ausführung der obligatorischen Eindeckung gemäß Absatz 11 den Besonderheiten von Kleinanlegern Rechnung tragen sollen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(*2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“ "
4.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung: „b) die Zentralbanken in der Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen gegenwärtig oder künftig vollzogen werden; c) gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Zahlungen eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gegenwärtig oder künftig abgerechnet wird.“
5.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Erfüllt ein beantragender Zentralverwahrer nicht alle Anforderungen dieser Verordnung, aber kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass er dies tun wird, sobald er seine Tätigkeiten aufnimmt, so darf die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 die Zulassung unter der Bedingung erteilen, dass der beantragende Zentralverwahrer alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sobald er seine Tätigkeiten aufnimmt.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden sämtliche darin enthaltene Angaben und konsultiert diese bezüglich der Merkmale des vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems.
Jede betreffende Behörde kann binnen drei Monaten nach Eingang der Angaben innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche eine begründete Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde abgeben.
Gibt eine betreffende Behörde innerhalb dieses Zeitrahmens keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.
Gibt mindestens eine der betreffenden Behörden eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Zulassung zu erteilen, so begründet jene zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme gegenüber den betreffenden Behörden, weshalb sie ungeachtet der ablehnenden Stellungnahme die Zulassung erteilen will.
Jede der betreffenden Behörden, die eine in Unterabsatz 3 genannte ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb eines Monats nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die Zulassung zu erteilen, eine endgültige Entscheidung und übermittelt den betreffenden Behörden eine ausführliche schriftliche Begründung dafür.
Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Zulassung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.
In einer in Unterabsatz 3 genannten ablehnenden Stellungnahme wird in schriftlicher Form vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Neben der Konsultation der zuständigen Behörden gemäß Absatz 6 kann die zuständige Behörde vor Erteilung der Zulassung an den beantragenden Zentralverwahrer andere Behörden, die ein Unternehmen mit einer qualifizierten Beteiligung an dem beantragenden Zentralverwahrer beaufsichtigen, zu den in Absatz 7 genannten Fragen konsultieren.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(8a) Die zuständige Behörde unterrichtet die gemäß den Absätzen 4 bis 7a konsultierten Behörden unverzüglich über die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen.“
6.
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Genehmigung zur Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Absatz 1 oder zur Ausweitung der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d wird nach dem Verfahren des Artikels 17 erteilt.
Eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 1, 2, 3, 5 und 8a erteilt.
Eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe e wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 erteilt.
Die zuständige Behörde teilt dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.“
7.
Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein Zentralverwahrer schafft, verwendet und unterhält ein angemessenes Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs der Zulassung gemäß Absatz 1.
Diese Verfahren umfassen die Übertragung von Emissionskonten oder ähnlichen Aufzeichnungen zum Nachweis der Emission von Wertpapieren und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs.“
8.
Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat, einschließlich der in Artikel 22a genannten Pläne, und bewertet die Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann oder die er für das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte oder die Stabilität der Finanzmärkte verursacht.
Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Unterabsatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, des Risikoprofils, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers fest.
Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt.“ b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen. c) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden und gegebenenfalls der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Behörde frühzeitig die erforderlichen Angaben und konsultiert sie zu der Frage, ob der Zentralverwahrer die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts hinsichtlich des Funktionierens der von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erfüllt.
Die konsultierten Behörden können innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die Angaben von der zuständigen Behörde erhalten haben, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche eine begründete Stellungnahme abgeben.
Gibt eine konsultierte Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.
Gibt eine konsultierte Behörde eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab und teilt die zuständige Behörde diese Stellungnahme nicht, so nimmt diese zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme in einer Begründung gegenüber der konsultierten Behörde Stellung zu der ablehnenden Stellungnahme.
Jede konsultierte Behörde, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb eines Monats nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung und begründet diese Entscheidung gegenüber den betreffenden Behörden ausführlich in schriftlicher Form.
In den in Unterabsatz 4 genannten ablehnenden Stellungnahmen wird in schriftlicher Form vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
(7)Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden, die ESMA und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a dieser Verordnung sowie die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“ d) Absatz 10 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 7 übermitteln muss;“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.“ e) Absatz 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 22a Pläne für eine Sanierung und geordnete Abwicklung (1) Der Zentralverwahrer ermittelt Szenarien, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu erbringen, und bewertet die Wirksamkeit einer ganzen Bandbreite von Optionen für die Sanierung oder geordnete Abwicklung.
Diese Szenarien tragen den verschiedenen unabhängigen und verbundenen Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, Rechnung.
Anhand dieser Analyse arbeitet der Zentralverwahrer geeignete Pläne für seine Sanierung oder geordnete Abwicklung aus und legt sie der zuständigen Behörde vor.
(2)Die in Absatz 1 genannten Pläne tragen der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers Rechnung und enthalten mindestens Folgendes: a) eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung; b) Angaben zu den kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen des Zentralverwahrers; c) angemessene Verfahren für die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, falls das Eigenkapital des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nur sehr knapp oder nicht mehr erfüllt; d) angemessene Verfahren zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs und der Dienstleistungen des Zentralverwahrers, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann; e) angemessene Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, falls es für den Zentralverwahrer dauerhaft unmöglich wird, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen wiederherzustellen; f) eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlich sind.
(3)Der Zentralverwahrer muss in der Lage sein, die für eine unverzügliche Umsetzung der Pläne in Stressszenarien erforderlichen Informationen zu ermitteln und den verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
(4)Die Pläne werden vom Leitungsorgan oder einem geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans gebilligt.
(5)Der Zentralverwahrer überprüft und aktualisiert die Pläne regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
Jede Aktualisierung der Pläne wird der zuständigen Behörde übermittelt.
(6)Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Pläne des Zentralverwahrers unzureichend sind, so kann sie den Zentralverwahrer auffordern, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen oder alternative Maßnahmen zu entwickeln.
(7)Unterliegt ein Zentralverwahrer der Richtlinie 2014/59/EU und wurde gemäß der genannten Richtlinie ein Sanierungsplan erstellt, so übermittelt der Zentralverwahrer diesen Sanierungsplan der zuständigen Behörde.
Wird ein Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan nach nationalem Recht mit dem Ziel, die Kontinuität der Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers zu gewährleisten, für einen Zentralverwahrer erstellt und beibehalten, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde oder — falls es keine solche Behörde gibt — die zuständige Behörde die ESMA über das Vorliegen eines solchen Plans.
Enthalten der Sanierungsplan und der Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan gemäß dem nationalen Recht alle in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile, so ist der Zentralverwahrer nicht verpflichtet, die Pläne gemäß Absatz 1 zu erstellen.“
10.
Artikel 23 Absätze 2 bis 7 erhält folgende Fassung: „(2) Beabsichtigt ein zugelassener Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer, der eine Zulassung nach Artikel 17 beantragt hat, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 9 des vorliegenden Artikels Anwendung.
Der Zentralverwahrer darf solche Dienstleistungen erst erbringen, nachdem er gemäß Artikel 17 zugelassen wurde, und nicht vor dem gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels maßgebenden Zeitpunkt.
(3)Jeder Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Dienstleistungen nach Absatz 2 in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente erstmals zu erbringen oder den Umfang dieser Dienstleistungen zu ändern, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben: a) den Aufnahmemitgliedstaat; b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Art der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumente, für die der Zentralverwahrer diese Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; c) die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt; d) eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.
(4)Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat erstmals eine Zweigniederlassung zu errichten oder das Angebot der von einer Zweigniederlassung erbrachten Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs bzw. nach Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu ändern, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit: a) die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c; b) die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Namen der für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen; c) eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.
(5)Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe d bzw. nach Absatz 4 Buchstabe c.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Bewertung eine unverbindliche Stellungnahme zu dieser Bewertung vorlegen.
(6)Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c bzw. nach Absatz 4 Buchstaben a und b übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, es sei denn, sie hat in Anbetracht der geplanten Dienstleistungserbringung begründete Zweifel daran, dass der Zentralverwahrer, der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten beabsichtigt, über angemessene Verwaltungsstrukturen oder eine angemessene Finanzlage verfügt oder dass die Maßnahmen, die der Zentralverwahrer nach Absatz 3 Buchstabe d bzw. nach Absatz 4 Buchstabe c zu ergreifen beabsichtigt, angemessen sind.
Erbringt der Zentralverwahrer innerhalb dieses Zeitraums bereits Dienstleistungen für andere Aufnahmemitgliedstaaten, einschließlich über eine Zweigniederlassung, so unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch das Kollegium nach Artikel 24a.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zentralverwahrer unverzüglich den Zeitpunkt der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.
(7)Entscheidet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angaben nach Absatz 3 bzw. nach Absatz 4 nicht zu übermitteln, so nennt sie dem betroffenen Zentralverwahrer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Angaben die Gründe dafür und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie das Kollegium nach Artikel 24a von ihrer Entscheidung.
(8)Der Zentralverwahrer kann frühestens 15 Kalendertage nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben nach Absatz 6 Unterabsatz 1 durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Errichtung einer Zweigniederlassung gemäß Absatz 2 beginnen.
(9)Bei einer Änderung der nach Absatz 3 bzw. nach Absatz 4 übermittelten Angaben unterrichtet der Zentralverwahrer die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung in schriftlicher Form über die Änderung.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und das Kollegium nach Artikel 24a werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls unverzüglich über diese Änderung in Kenntnis gesetzt.
(10)Die ESMA kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, in denen der Umfang der Bewertung, die der Zentralverwahrer gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels vornehmen muss, präzisiert wird.“
11.
Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort einladen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA und dem Kollegium nach Artikel 24a die Feststellungen der Prüfungen vor Ort sowie Angaben zu den von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Emittenten und der Teilnehmer, die dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente in den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwahren, die vom Zentralverwahrer betrieben werden, der die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringt, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf einen Zentralverwahrer, der über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat Kerndienstleistungen erbringt.“ c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringt, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die ESMA und das Kollegium nach Artikel 24a über diese Feststellungen in Kenntnis.
Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die ESMA und das Kollegium nach Artikel 24a unverzüglich über diese Maßnahmen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.“ e) Absatz 7 wird gestrichen.
12.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Aufsichtskollegium (1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt ein Aufsichtskollegium ein, das die in Absatz 8 genannten Aufgaben in Bezug auf einen Zentralverwahrer erfüllt, dessen Tätigkeiten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft werden.
(2)Das Kollegium wird binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt eingesetzt, zu dem a) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt hat, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind; oder b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einer der in Absatz 4 aufgeführten Stellen darüber unterrichtet worden ist, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind.
(3)Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet das Kollegium und führt den Vorsitz.
(4)Dem Kollegium gehören an: a) die ESMA; b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats; c) die betreffenden Behörden nach Artikel 12; d) die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die von dem Zentralverwahrer ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind; e) die EBA, soweit der Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde.
(5)Sind die Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, für den ein Kollegium eingesetzt wird, in einem Mitgliedstaat, in dem ein derselben Unternehmensgruppe wie der Zentralverwahrer angehörendes Tochterunternehmen oder dessen Mutterunternehmen niedergelassen ist, nicht von wesentlicher Bedeutung, oder ist der Zentralverwahrer, für den ein Kollegium eingesetzt wird, gemäß Artikel 23 Absatz 2 berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, so können die zuständige Behörde und die betreffenden Behörden dieses Mitgliedstaats auf ihr Ersuchen hin an dem Kollegium teilnehmen.
(6)Der Vorsitz teilt der ESMA die Zusammensetzung des Kollegiums innerhalb eines Monats ab seiner Einsetzung und jede Änderung seiner Zusammensetzung innerhalb eines Monats ab der Änderung mit.
Die ESMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites unverzüglich die Liste der Mitglieder dieses Kollegiums und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
(7)Eine zuständige Behörde, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.
(8)Unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfüllt das Kollegium folgende Aufgaben: a) die Sicherstellung des Informationsaustauschs, einschließlich in Bezug auf Informationsersuchen nach den Artikeln 13, 14 und 15 und Informationen über das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren nach Artikel 22; b) die Sicherstellung einer effizienten Aufsicht durch Vermeidung unnötiger doppelter Aufsichtsmaßnahmen, wie etwa Auskunftsersuchen; c) die Sicherstellung der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern; d) die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über eine genehmigte Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19; e) die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 24 in Bezug auf die Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d sowie bei Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten auftreten; f) die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über die Gruppenstruktur, die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die Gesellschafter gemäß Artikel 27; g) die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über Prozesse oder Regelungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement der Zentralverwahrer haben, die der Gruppe angehören.
(9)Der Vorsitz beruft mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums eine Sitzung des Kollegiums ein.
Damit das Kollegium die ihm nach Absatz 8 übertragenen Aufgaben leichter erfüllen kann, können die Mitglieder des Kollegiums Punkte zu der Tagesordnung hinzufügen.
Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis weitere Teilnehmer zu den Beratungen des Kollegiums über bestimmte Themen einladen.
Mit Ausnahme des Vorsitzes können die Mitglieder eines Kollegiums entscheiden, nicht an der Sitzung des Kollegiums teilzunehmen.
(10)Auf Ersuchen eines seiner Mitglieder nimmt das Kollegium im Einklang mit Absatz 11 unverbindliche Stellungnahmen zu folgenden Punkten an: a) Fragen, die sich im Laufe der Überprüfungs- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 22 oder Artikel 60 stellen; b) Fragen im Zusammenhang mit der Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19, oder c) Fragen im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen diese Verordnung infolge der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 5.
(11)Das Kollegium nimmt seine unverbindlichen Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit der Stimmen an.
Die in Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Mitglieder haben Stimmrechte.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums, die in mehr als einer Funktion handeln, einschließlich als zuständige Behörde und als betreffende Behörde, haben für jede Funktion, in der sie tätig sind, jeweils eine Stimme.
Die EBA und die ESMA haben kein Stimmrecht.
(12)Grundlage für die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.
In dieser Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich der Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die ihnen übertragen werden.
(13)Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die Tätigkeiten eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen werden können.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.“
13.
Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Beabsichtigt ein Drittland-Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, so meldet er dies der ESMA.
Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die Finanzinstrumente unterliegen, über die erhaltene Meldung.“ b) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) der Drittland-Zentralverwahrer ist in einem Drittland niedergelassen oder zugelassen, das in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) erlassenen delegierten Rechtsakten nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft wurde.
(*3) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ " c) Absatz 6 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags oder nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission gemäß Absatz 9 — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.“ d) Folgender Absatz wird angefügt: „(13) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Absatz 2a zu übermitteln hat.
Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend: a) die Zahl der in der Union befindlichen Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Absatz 2a genannten Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; b) die Zahl und das Volumen der Geschäfte mit dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumenten, die im Vorjahr abgewickelt wurden; c) die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die von Teilnehmern in der Union im Vorjahr abgewickelt wurden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“
14.
Artikel 26 wird wie folgt geändert: (a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenzielle Interessenkonflikte anzugehen und das Risiko einer diskriminierenden Behandlung dieser anderen Zentralverwahrer und ihrer Teilnehmer zu mindern.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ein Zentralverwahrer trifft auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen seinen Teilnehmern oder deren Kunden und dem Zentralverwahrer selbst zu erkennen und zu regeln; dabei werden folgende Personen dem Zentralverwahrer zugerechnet: a) die Geschäftsführung des Zentralverwahrers, b) die Beschäftigten des Zentralverwahrers, c) die Mitglieder des Leitungsorgans des Zentralverwahrers, d) jede Person, die direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis zum Zentralverwahrer steht, e) jede Person mit engen Verbindungen zu einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Personen und f) jede Person mit engen Verbindungen zum Zentralverwahrer selbst.
Ein Zentralverwahrer führt geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten ein und wendet diese an, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(9) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Regeln und Verfahren im Einzelnen festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“
15.
Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein ‚unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans‘ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf den betreffenden Zentralverwahrer oder seine kontrollierenden Gesellschafter, seine Geschäftsleitung oder seine Teilnehmer führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan keine solche Beziehung unterhalten hat.“ b) Die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(6) Die zuständige Behörde erteilt einem Zentralverwahrer die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Gesellschafter oder Mitglieder eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer halten, unterrichtet worden ist.
(7)Die zuständige Behörde verweigert einem Zentralverwahrer die Zulassung, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gesellschafter oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen an dem Zentralverwahrer halten, der zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers erforderlichen Eignung nicht genügen.
(8)Besteht zwischen dem Zentralverwahrer und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindert.
(9)Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 6 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung des Zentralverwahrers gehören.
(10)Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen der Zentralverwahrer eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die zuständige Behörde an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.
(11)Ein Zentralverwahrer muss unverzüglich a) der zuständigen Behörde Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Zentralverwahrers und insbesondere zu Art und Höhe der Beteiligung jeder Person, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer hält, zur Verfügung stellen; b) Folgendes öffentlich machen: i) die der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen sowie ii) die Übertragung von Eigentumsrechten, die zu einer Änderung der Kontrolle des Zentralverwahrers führt.“
16.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 27a Unterrichtung der zuständigen Behörden (1) Ein Zentralverwahrer unterrichtet seine zuständige Behörde über alle Änderungen in Bezug auf seine Geschäftsführung und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die benötigt werden, um zu bewerten, ob Artikel 27 Absätze 1 bis 5 eingehalten wird.
Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.
(2)Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Zentralverwahrer zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Zentralverwahrer ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), teilt bzw. teilen dies — unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 27b Absatz 4 beizubringenden Informationen — zuerst schriftlich der für diesen Zentralverwahrer zuständigen Behörde mit.
Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Zentralverwahrer direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden ‚interessierter Veräußerer‘), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung.
Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Zentralverwahrer nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
(3)Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß Absatz 2 sowie der in Absatz 4 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.
Die zuständige Behörde verfügt nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 27b Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘) über maximal 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vorzunehmen.
Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder dem interessierten Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.
(4)Die zuständige Behörde kann bis spätestens am 50.
Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind.
Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt.
Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten.
Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(5)Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Absatz 4 Unterabsatz 2 auf bis zu 30 Arbeitstage verlängern, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht der Aufsicht nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Richtlinie 2009/65/EG (*4), der Richtlinie 2009/138/EG (*5) oder der Richtlinie 2011/61/EU (*6) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU unterliegt.
(6)Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis.
Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Ersuchen des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Eine zuständige Behörde kann eine solche Offenlegung jedoch auch ohne ein entsprechendes Ersuchen des interessierten Erwerbers vornehmen, sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(7)Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.
(8)Die zuständige Behörde kann eine Höchstfrist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(9)Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Verordnung vorgesehen ist.
Artikel 27b Beurteilung (1) Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 27a Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 27a Absatz 4 prüft die zuständige Behörde im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers, an dem eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf den Zentralverwahrer die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte: a) den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers; b) den Ruf, die Kenntnisse, die Kompetenzen und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden; c) die Frage, ob der Zentralverwahrer dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten; d) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob sich durch den beabsichtigten Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen des Zentralverwahrers ist, an dem eine Beteiligung angestrebt wird.
Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Zentralverwahrers, diese Verordnung einzuhalten, prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, ob die Gruppe, der der Zentralverwahrer angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.
(2)Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom interessierten Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der Beteiligung knüpfen, die erworben werden soll, noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Markts abzustellen.
(4)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Meldung nach Artikel 27a Absatz 2 zu übermitteln sind.
Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein.
Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
(5)Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Zentralverwahrer gemeldet, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 2 bis 5 alle interessierten Erwerber auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu behandeln.
(6)Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus.
Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle wesentlichen Informationen von sich aus mit.
In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die den Zentralverwahrer, an dem eine Beteiligung angestrebt wird, zugelassen hat, sind die Anmerkungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.
(7)Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Personen, die die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden, sowie zu den Verfahrensregeln und Beurteilungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines direkten oder indirekten Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen an Zentralverwahrern heraus.
Artikel 27c Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.
(*4) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 32)." (*5) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl.
L 335 vom 17.12.2009, S. 1)." (*6) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 1).“ "
17.
Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Nutzerausschüsse beraten das Leitungsorgan in wesentlichen Belangen, die ihre Mitglieder betreffen, einschließlich Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Teilnehmern in das jeweilige Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, sowie im Hinblick auf den Leistungsumfang.
Der Leistungsumfang schließt die Wahl des Clearing- und Abrechnungssystems, der Betriebsstruktur des Zentralverwahrers, des Umfangs der abgewickelten oder erfassten Produkte, der Nutzung von Technologien für die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der einschlägigen Verfahren ein.“
18.
In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Ein Zentralverwahrer verlangt von den Emittenten, dass sie eine gültige Rechtsträgerkennung (LEI) erhalten und dem Zentralverwahrer übermitteln.“
19.
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Allgemeine Bestimmungen Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu minimieren und zu beherrschen.“
20.
Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, so kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut, über einen Zentralverwahrer, der zur Erbringung der Dienstleistungen in Abschnitt C des Anhangs zugelassen ist, unabhängig davon, ob er Teil derselben Unternehmensgruppe und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht, oder über seine eigenen Konten abzurechnen.
Bietet ein Zentralverwahrer an, diese Zahlungen über Konten bei einem Kreditinstitut, über seine eigenen Konten oder über die Konten eines anderen Zentralverwahrers abzurechnen, so geschieht dies im Einklang mit Titel IV.“
21.
Artikel 47 Absatz 2 wird gestrichen.
22.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 47a Aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich (1) Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, legen die für diesen Mechanismus und für die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer geltenden Regeln und Verfahren fest.
(2)Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, messen, überwachen, steuern und melden den zuständigen Behörden die Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus diesem Mechanismus ergeben.
(3)Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Kredit- und Liquiditätsrisiken durch Zentralverwahrer in Bezug auf den aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich festgelegt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“
23.
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten nach Unterabsatz 1 gelten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen.
Das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen, bedeutet: a) das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der Sitzstaat des Emittenten ist; sowie b) das geltende Gesellschaftsrecht oder geltende vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere begeben werden.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen ihres Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften nach Unterabsatz 2.
Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Liste bis zum 17.
Januar 2025.
Die ESMA veröffentlicht diese Liste bis zum 17.
Februar 2025.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Liste regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
Sie übermitteln der ESMA die aktualisierte Liste in diesen regelmäßigen Abständen.
Die ESMA veröffentlicht diese aktualisierte Liste.“;
24.
Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beantragt ein Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 50 und 51 Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer, so bearbeitet der antragerhaltende Zentralverwahrer den Antrag unverzüglich und lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen.
Gibt der antragerhaltende Zentralverwahrer dem Antrag statt, so wird die Zentralverwahrer-Verbindung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten, eingerichtet.“
25.
Artikel 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Einem Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über seine eigenen Konten gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzuwickeln, oder der anderweitig beabsichtigt, eine der bankartigen Nebendienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen, wird dies unter den in den Absätzen 3, 6, 7, 8 und 9a des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen gestattet.“ b) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(2a) Einem Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten, die bei einem Kreditinstitut oder einem Zentralverwahrer eröffnet wurden, gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzuwickeln, wird unter den in den Absätzen 3 bis 9a des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen gestattet, für diese Zwecke a) ein oder mehrere gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute zu benennen, oder b) einen oder mehrere für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugelassene Zentralverwahrer zu benennen.
Eine Genehmigung zur Benennung von Kreditinstituten oder Zentralverwahrern gemäß Unterabsatz 1 darf lediglich in Bezug auf die bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zur Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen will, verwendet werden, nicht aber zur Ausübung anderer Tätigkeiten.
Die gemäß Unterabsatz 1 benannten Kreditinstitute und Zentralverwahrer, die zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, gelten als Verrechnungsstellen.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Einem Zentralverwahrer kann es gestattet werden, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme nach Absatz 2a Buchstabe a zu erbringen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Kreditinstitut erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60; b) das Kreditinstitut erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs; c) die Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU wird lediglich zur Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zur Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen will, verwendet, nicht aber zur Ausübung anderer Tätigkeiten; d) das Kreditinstitut unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben; e) das Kreditinstitut erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich Bericht und legt jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung offen; und f) das Kreditinstitut hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut oder einen Zentralverwahrer gemäß Absatz 2a zu benennen, um die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abzuwickeln, so dürfen diese Zahlungen nicht in der Währung des Landes abgewickelt werden, in dem der benennende Zentralverwahrer niedergelassen ist.“ e) Die Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(5) Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2a Buchstabe a, und Absatz 4a gilt nicht für Kreditinstitute und Zentralverwahrer gemäß Absatz 2a, die anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten bzw.
Zentralverwahrern eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr die gemäß Absatz 9 festgelegte Obergrenze nicht überschreitet.
Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird.
Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen zusammen mit den zugrunde liegenden Daten an die ESMA und die EBA.
Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen auch den Mitgliedern des ESZB.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 2 zu beantragen.
Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.
(6)Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist, kann die zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer verlangen, zusätzlich zur eigenen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mehr als ein Kreditinstitut oder mehr als einen Zentralverwahrer im Sinne von Absatz 2a zu benennen oder ein Kreditinstitut oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Absatz 2a zu benennen.
(7)Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2a Buchstabe a benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung unterrichten.“ f) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(8) Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung nach Absatz 3 Buchstabe d, Absatz 4 Buchstabe d festgelegt wird.“ g) Folgender Absatz wird angefügt: „(9) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 5 genannte Obergrenze und ergänzend dazu die geeigneten Risikomanagement- und Aufsichtsanforderungen zur Minderung von Risiken im Zusammenhang mit der Benennung von Kreditinstituten gemäß Absatz 2a festzulegen.
Bei der Ausarbeitung dieser Standards berücksichtigt die EBA Folgendes: a) die Auswirkungen, die sich aus einer Änderung des Risikoprofils von Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern auf die Marktstabilität ergeben könnten, einschließlich der Systemrelevanz der Zentralverwahrer für das Funktionieren der Wertpapiermärkte; b) die Auswirkungen auf die Kredit- und Liquiditätsrisiken für Zentralverwahrer, für die benannten Kreditinstitute und für die Teilnehmer an einem Zentralverwahrer, die sich aus der Abwicklung von Zahlungen über Konten bei Kreditinstituten ergeben, die Absatz 4 nicht unterliegen; c) die Möglichkeit für Zentralverwahrer, Zahlungen in verschiedenen Währungen abzuwickeln; d) die Notwendigkeit, sowohl eine unbeabsichtigte Verlagerung von der Abwicklung in Zentralbankgeld hin zur Abwicklung in Geschäftsbankgeld als auch negative Anreize für die Bemühungen der Zentralverwahrer, die Abwicklung in Zentralbankgeld vorzunehmen, zu vermeiden, sowie e) die Notwendigkeit, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Zentralverwahrer in der Union zu sorgen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“
26.
Artikel 55 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Der Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung zur Benennung eines Kreditinstituts oder eines zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassenen Zentralverwahrers oder zum eigenen Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(2)Der Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Genehmigung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
Der Antrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die geplanten bankartigen Nebendienstleistungen sowie der organisatorische Aufbau der Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und gegebenenfalls dem benannten Kreditinstitut oder dem zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassenen Zentralverwahrer festgelegt sind und erläutert wird, wie der betreffende Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3, 4 und 4a sowie die anderen Voraussetzungen des Artikels 54 zu erfüllen gedenkt.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Die Unterabsätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Die Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e geben binnen zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach dem genannten Absatz eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Genehmigung ab.
Gibt eine Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.
Gibt eine in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannte Behörde eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser ablehnenden Stellungnahme gegenüber den in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Behörden Stellung zu der ablehnenden Stellungnahme.
Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieser Stellungnahme eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.“ ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die zuständige Behörde unterrichtet die in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Behörden unverzüglich über die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens, einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen.“
27.
Artikel 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung: „c) es/er hält ausreichend zulässige liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls von mindestens zwei Teilnehmern, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört; d) es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder einschlägigen Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht; e) beim Rückgriff auf vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;“; ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch in Bargeld umwandeln kann und beim Rückgriff auf nicht zugesagte Vereinbarungen feststellen kann, dass verbundene potenzielle Risiken ermittelt und gemindert wurden;“; b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenziellen Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken, die sich aus der Erbringung dieser Dienstleistungen ergeben, entgegenzuwirken.“ c) Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(5) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der in den Absätzen 3 und 4 genannten Rahmen und Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und Offenlegung der Kredit- und Liquiditätsrisiken, einschließlich jener, die innerhalb eines Tages auftreten, sowie der in Absatz 4a genannten Regeln und Verfahren festgelegt werden.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.“
28.
Artikel 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, ob das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers überprüft und bewertet nach Konsultation der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und der betreffenden Behörden mindestens alle zwei Jahre Folgendes:“; ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, über die Ergebnisse ihrer Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“
29.
Artikel 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17.
September 2014 übertragen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 16.
Januar 2024 übertragen.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 5 und 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 5 und 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“
30.
In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.“
31.
Artikel 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die nationalen Vorschriften über die Zulassung von Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Zulassung von Zentralverwahrern und ihren Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, getroffen wird, oder bis zum 17.
Januar 2025 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.“ b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Die nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Anerkennung des Drittland-Zentralverwahrers und seiner Tätigkeiten getroffen wird, oder bis zum 17.
Januar 2027 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Erbringt ein Drittland-Zentralverwahrer Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern, so meldet er dies der ESMA innerhalb von zwei Jahren ab 16.
Januar 2024.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Unterabsatz 2 übermitteln muss.
Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend: a) die Zahl der Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Unterabsatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; b) die Kategorien von Finanzinstrumenten, in Bezug auf welche der Drittland-Zentralverwahrer diese Dienstleistungen erbringt, sowie c) das Gesamtvolumen und den Gesamtwert dieser Finanzinstrumente.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17.
Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(4b)Erbrachte ein Drittland-Zentralverwahrer vor dem 17.
Januar 2026 Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente, so übermittelt er die Meldung gemäß Artikel 25 Absatz 2a bis zum 17.
Januar 2026.
(4c)Hat ein Zentralverwahrer vor dem 16.
Januar 2024 einen vollständigen Antrag auf Anerkennung nach Artikel 25 Absätze 4, 5 und 6 gestellt, aber die ESMA bis zu diesem Datum keine Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 6 getroffen, so gelten die nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Zentralverwahrern bis zum Erlass der Entscheidung der ESMA weiter.“ c) Folgende Absätze werden angefügt: „(6) Der delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 14 in der vor dem 16.
Januar 2024 geltenden Fassung erlassen wurde, gilt weiter bis zum Geltungsbeginn des gemäß Artikel 7 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakts.
Der delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 15 Buchstaben a, b und g in der vor dem 16.
Januar 2024 geltenden Fassung erlassen wurde, gilt weiter bis zum Geltungsbeginn des gemäß Artikel 7 Absatz 10 erlassenen Rechtsakts.
(7)Die zuständigen Behörden richten innerhalb eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der gemäß Artikel 24a Absatz 13 erlassenen technischen Regulierungsstandards Kollegien gemäß Artikel 24a ein.
(8)Ein Zentralverwahrer, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 in der vor dem 16.
Januar 2024 geltenden Fassung Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs erbracht oder eine Zweigniederlassung errichtet hat, unterliegt dem Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 6 geltenden Fassung nur in Bezug auf a) die Errichtung einer neuen Zweigniederlassung; b) eine Änderung des Umfangs dieser Dienstleistungen.“
32.
Artikel 72 wird gestrichen.
33.
Artikel 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „(1) Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Berichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten.
In diesen Berichten wird Folgendes bewertet:“; ii) Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung: „a) für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften, wobei mindestens Folgendes zu berücksichtigen ist: i) die Zahl und das Volumen der gescheiterten Abwicklungen und deren Entwicklung; ii) die Auswirkungen von Geldbußen auf gescheiterte Abwicklungen, bezogen auf die verschiedenen Instrumente; iii) die Dauer und Hauptursachen der gescheiterten Abwicklungen; iv) die Kategorien von Finanzinstrumenten und Märkten, in denen der höchste Anteil an gescheiterten Abwicklungen beobachtet wird, v) ein internationaler Vergleich der jeweiligen Anteile gescheiterter Abwicklungen, vi) die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7, vii) gegebenenfalls die Zahl und das Volumen der obligatorischen Eindeckungen nach Artikel 7a, viii) jegliche Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in Fällen ergriffen werden, in denen die Abwicklungseffizienz eines Zentralverwahrers über einen Zeitraum von sechs Monaten deutlich niedriger ist als das durchschnittliche Abwicklungseffizienzniveau auf dem Unionsmarkt; aa) das Abwicklungseffizienzniveau im Vergleich zur Lage auf wichtigen Kapitalmärkten von Drittländern sowie in Bezug auf die gehandelten Instrumente und die Arten von Geschäften, die auf diesen Märkten durchgeführt werden; b) die Angemessenheit von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei diesen Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist; c) die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abgewickelt werden, und deren Entwicklung im Laufe der Zeit, einschließlich eines Vergleichs mit der Zahl und dem Volumen der Geschäfte, die im Rahmen der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen abgewickelt werden, auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 erhaltenen Angaben und anderer relevanter Angaben, sowie die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Wettbewerb auf dem Abwicklungsmarkt und etwaige Risiken für die Finanzstabilität aus der internalisierten Abwicklung;“; iii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „l) die Bearbeitung der nach Artikel 25 Absatz 2a übermittelten Meldungen.“; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 werden der Kommission wie folgt vorgelegt: a) die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben a, aa, b, c, i und l alle zwei Jahre; b) die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und f alle drei Jahre; c) der Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe g mindestens alle drei Jahre und in jedem Fall binnen sechs Monaten nach einer gemäß Artikel 24 durchgeführten vergleichenden Analyse; d) die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben e, h, j und k auf Verlangen der Kommission.
Die Berichte nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30.
April des betreffenden Jahres übermittelt, das gemäß der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Periodizität bestimmt wird.“ c) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(3) Bis zum 17.
Januar 2025 und danach alle zwei Jahre legt die ESMA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Möglichkeit der Verkürzung des in Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums (‚Abwicklungszyklus‘) bewertet wird.
Dieser Bericht muss Folgendes enthalten: a) eine Bewertung der Angemessenheit eines verkürzten Abwicklungszyklus und der möglichen Auswirkungen einer solchen Verkürzung auf Zentralverwahrer, Handelsplätze und andere Marktteilnehmer; b) eine Bewertung der Kosten und Nutzen einer Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Union, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist; c) den genauen Ablauf des Übergangs zu einem kürzeren Abwicklungszyklus, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist; d) einen Überblick über die internationalen Entwicklungen in Bezug auf Abwicklungszyklen und ihre Auswirkungen auf die Kapitalmärkte der Union.
(4)Auf Ersuchen der Kommission legt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs vor.
Diese Kosten-Nutzen-Analyse umfasst folgende Elemente: a) die durchschnittliche Dauer gescheiterter Abwicklungen in Bezug auf die Finanzinstrumente oder auf Kategorien von Geschäften mit jenen Finanzinstrumenten, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten; b) die Auswirkungen der Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf den Unionsmarkt, einschließlich einer Bewertung der Ursachen der gescheiterten Abwicklungen, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten, und einer Analyse der jeweiligen Auswirkungen, wenn die obligatorischen Eindeckungen auf spezifische Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften angewendet werden; c) die Anwendung eines ähnlichen Eindeckungsvorgangs auf vergleichbaren Märkten in Drittländern und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unionsmarkts, d) alle offensichtlichen Auswirkungen gescheiterter Abwicklungen auf die Finanzstabilität in der Union; e) alle offensichtlichen Auswirkungen auf die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, die sich aus unterschiedlichen Abwicklungseffizienzniveaus ergeben, einschließlich der Gründe für diese Unterschiede und geeigneter Maßnahmen zu deren Begrenzung.
(5)Die EBA veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA einen Jahresbericht über jene Zentralverwahrer, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennen.
In diesem Bericht werden die Feststellungen in Bezug auf die Überwachung der Obergrenze durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 54 Absatz 5 sowie die Kredit- und Liquiditätsauswirkungen für jene Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen unterhalb dieser Obergrenze erbringen, berücksichtigt.
(6)Die ESMA legt der Kommission nach Konsultation der Mitglieder des ESZB bis zum 17.
Januar 2025 einen Bericht dazu vor, ob die Anwendung zusätzlicher Regulierungsinstrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union zweckmäßig ist.
Dieser Bericht erstreckt sich mindestens auf die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih-/Leihgeschäfte.
Danach erstattet die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB alle drei Jahre Bericht über etwaige zusätzliche Instrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union.
Falls keine neuen Instrumente ermittelt wurden, setzt die ESMA die Kommission davon in Kenntnis und ist nicht verpflichtet, einen Bericht vorzulegen.
(7)Bis zum 17.
Januar 2026 legt die EBA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem der verbleibende Kreditverlust in Bezug auf die verbleibenden Kreditrisikopositionen nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe g bewertet wird und dargelegt ist, wie diese zu behandeln sind.
Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.“
34.
Artikel 75 erhält folgende Fassung: „Artikel 75 Überprüfung Bis zum 17.
Januar 2029 überprüft die Kommission diese Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie.
Insbesondere bewertet die Kommission Folgendes: a) die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Aspekte; sie stellt außerdem fest, ob in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen wesentliche Hindernisse für den Wettbewerb bestehen, die nicht ausreichend angegangen werden, und sie erwägt, ob möglicherweise weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um: i) die Abwicklungseffizienz zu verbessern; ii) die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern für die Steuerzahler zu begrenzen; iii) ermittelte Fragen bezüglich des Wettbewerbs oder der Finanzstabilität im Zusammenhang mit der internalisierten Abwicklung anzugehen; iv) die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung zu minimieren; und v) sicherzustellen, dass die Behörden über angemessene Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung verfügen; b) die Funktionsweise des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Zentralverwahrer in der Union, insbesondere für jene Zentralverwahrer, deren Tätigkeiten für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in der Union in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, den potenziellen Risiken für Kunden und Teilnehmer von Zentralverwahrern, dem Anlegerschutz und der Finanzstabilität in der Union liegt; c) die Funktionsweise und der Anwendungsbereich des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union für Drittland-Zentralverwahrer, insbesondere die Beaufsichtigung solcher Drittland-Zentralverwahrer bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Union, einschließlich der Rolle der ESMA.
Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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