ErwGr. 48

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Die Anwendung des überarbeiteten Anwendungsbereichs der Vorschriften über Geldbußen, die neuen Anforderungen in Bezug auf die Einsetzung von Aufsichtskollegien, die Übermittlung einer Meldung durch Drittland-Zentralverwahrer über die Kerndienstleistungen, die sie in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringen, die neuen Vorschriften betreffend den aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich, die überarbeitete Obergrenze, unterhalb derer Kreditinstitute anbieten dürfen, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, und die überarbeiteten Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sollten entweder aufgeschoben werden oder aber angemessenen Übergangsbestimmungen unterliegen, damit genügend Zeit für den Erlass der erforderlichen delegierten Rechtsakte zur weiteren Präzisierung dieser Anforderungen bleibt. Angesichts der Änderungen, die mit dieser Verordnung in Bezug auf das Verfahren betreffend die Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ist es auch angezeigt, die Vorschriften zu präzisieren, die für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat und die Gründung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gelten sollten. Angesichts der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen in Bezug auf die Häufigkeit und den Inhalt der Berichte, die die ESMA der Kommission vorlegt, sollte die Anwendung der Bestimmungen über den Inhalt einiger dieser Berichte aufgeschoben werden, um sicherzustellen, dass die ESMA ausreichend Zeit hat, die neuen Berichte zu erstellen und dass ausschließlich die gemäß den bestehenden Bestimmungen zu erstellenden Berichte bis zum 30. April 2024 vorgelegt werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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