ErwGr. 11

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Bei der Prüfung der Frage, ob obligatorische Eindeckungen eingeführt werden sollen, sollte die Kommission neben der Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die ESMA auffordern, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen. Gestützt auf diese Kosten-Nutzen-Analyse sollte die Kommission in der Lage sein, im Wege eines Durchführungsrechtsakts obligatorische Eindeckungen einzuführen. In diesem Durchführungsrechtsakt sollte festgelegt werden, auf welche Finanzinstrumente oder Kategorien von Geschäften die obligatorischen Eindeckungen anzuwenden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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