ErwGr. 9

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Geldbußen sollten für jeden Geschäftstag der Dauer des Ausfalls berechnet werden. Bei der Festlegung der Parameter für die Berechnung von Geldbußen sollte die Möglichkeit eines Negativzinsumfelds berücksichtigt werden. Es ist notwendig, dass negative Anreize zum Ausfall, die in einem Niedrig- oder Negativzinsumfeld entstehen könnten, beseitigt werden, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf den nicht ausfallenden Teilnehmer zu vermeiden. Die Kommission sollte die für die Berechnung der Geldbußen verwendeten Parameter regelmäßig überprüfen und in der Folge mögliche Änderungen der Berechnungsmethode für diese Geldbußen in Betracht ziehen, etwa die Festlegung gestaffelter Sätze.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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